Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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LYV, Kapitel. 
darstellt, in welcher die Besonderheit eines Anzeichenkörperlichen die 
wirkende Bedingung für den anzeichengemäßen Glauben einer besonderen 
Seele abgibt, stellt das „Anzeichenverwirklichungsverhältnis“ jene Wir- 
kensverkettung dar, in welcher eine Besonderheit des Anzeichengegen- 
standes, des „identischen Angezeichneten“, die wirkende Be- 
dingung dafür abgibt, daß einem besonderen Körper die Besonderheit 
eines Anzeichenkörperlichen zugehörig wird. Das „Anzeichenverwirk- 
lichungsverhältnis“ ist das Gewußte des „anzeichengemäßen Glaubens“, 
und wir nennen es als solches Gewußtes das „angezeichnete Ver- 
hältnis“. Ist etwa die Blässe des A für den B aktuelles Anzeichen 
dafür, daß A krank ist, so ist die Wirkensverkettung zwischen „Blässe 
des A“ und „Glaube des B, daß A krank ist“, das „Anzeichenverhältnis“, 
hingegen die Wirkensverkettung zwischen „Krankheit des A“ und 
„Blässe des A“ als Gewußtes des anzeichengemäßen Glaubens des B 
das „angezeichnete Verhältnis“. 
Das in einem „Anzeichenverhältnisse“ angezeichnete Verhältnis 
kann auch eine Verkettung von Wirkenseinheiten sein, in welcher ein 
Wollen die wirkende Bedingung dafür abgegeben hat, daß einem be- 
sonderen Körper das wahrgenommene Körperliche zugehörig wurde, 
niemals aber eine Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher ein 
Wollen, besonderes Körperliches als wirkendes Zeichen zu ver- 
wirklichen, die wirkende Bedingung dafür abgegeben hat, daß einem 
besonderen Körper die Besonderheit eines Zeichenkörperlichen zugehörig 
wurde. Unterscheidet man also „unwillkürliche“ von „willkürlichen“ 
Zeichen, d. h. Zeichenkörperliches, welches einem Körper „unwillkürlich“ 
zugehörig wird, von Zeichenkörperlichem, das einem Körper „willkür- 
lich“ zugehörig wird, so kann „Anzeichenkörperliches“ nur dann „Un- 
willkürliches“ genannt werden, wenn man mit dem Worte „Unwillkür- 
liches“ in diesem Zusammenhange nicht überhaupt „ohne Wollen als 
wirkender Bedingung gewirktes Zeichenkörperliches“, sondern nur „kein 
auf Zeichenkörperliches gerichtetes Wollen erfüllendes 
Zeichenkörperliches“ bezeichnet, denn auch „Anzeichen körper- 
liches“ kann als „kraft Wollens Gewirktes“, sogar als „kraft Wollens 
absichtlich Gewirktes“, aber niemals als „als wirkendes Zeichen absicht- 
lich Gewirktes“ besonderen Körpern in der Welt zugehören. Alles 
Anzeichenkörperliche findet sich also in der Welt als „als wirkendes 
Zeichen Unabsichtliches“(„Zufälliges“ oder „Quasi-Zufälliges“), und 
die Empfänglichkeit für eine anzeichengemäße Vorstellung besteht stets 
in dem Gedanken an eine besondere identisch begründete Wirkens- 
zusammengehörigkeit, in welcher das letzte identische Gewirkte in Be- 
ziehung zur ersten identischen wirkenden Bedingung ein „als wirkendes 
Zeichen Zufälliges oder Quasi-Zufälliges“ darstellt, also nicht die iden- 
tische Erfüllung eines identischen als wirkendes Zeichen Gewollten
	        
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