Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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IV. Kapitel, 
druckes“) nennen wir jede Besonderheit eines identischen Körperlichen, 
das „Bezeichnung“ ist, „als wirkende Bezeichnung in Betracht 
kommendes Körperliches“ („als wirkender absichtlicher Aus- 
druck in Betracht kommendes Körperliches“) nennen wir jede 
Besonderheit eines identischen Bezeichnungskörperlichen, die besonderem 
Körper in der Welt kraft jemandes „Bezeichnungs-Wollens“ zugehört, 
„wirkende Bezeichnung“ („wirkenden absichtlichen Aus- 
druck“) nennen wir jede besonderem Körper in der Welt zugehörige 
Besonderheit eines identischen Bezeichnungskörperlichen, welche die 
wirkende Bedingung für einen wahren bezeichnungsgemäßen Glauben 
besonderer Seele abgibt. Jeder Körper, welchem die Besonderheit 
eines identischen Bezeichnungskörperlichen zugehört, nennen wir einen 
„Iräger von Bezeichnungskörperlichem“. Hingegen nennen 
wir „Bezeichnungsträger“ jeden Körper, dem ein „als wirkende 
Bezeichnung in Betracht kommendes Körperliches“ zugehört. Ein 
„Träger von Bezeichnungskörperlichem“ kann wieder entweder 
ein „natürlicher Träger von Bezeichnungskörperlichem“ oder 
ein „künstlicher Träger von Bezeichnungskörperlichem“ sein; 
„Natürliche Träger von Bezeichnungskörperlichem“ sind z. B. die Glieder 
des menschlichen Leibes, insoferne ihnen Gebärden zugehören, sind 
aber auch z. B. „Bäume“, in deren Rinde „Bezeichnungskörperliches“ 
eingekerbt wurde. Ein „künstlicher Träger von Bezeichnungskörper- 
lichem“ ist hingegen z. B. eine „Fahne“, Ein Körper, der „künstlicher 
Träger von Bezeichnungskörperlichem“ ist, kann entweder a) absicht- 
lich derart erzeugt worden sein, daß ihm besonderes Bezeichnungskörper- 
liches, z. B. besondere Gestalt zugehört, oder b) absichtlich derart er- 
zeugt worden sein, daß ihm die grundlegenden Bedingungen für den 
späteren Empfang von Bezeichnungskörperlichem zugehören oder c) in 
anderer Absicht erzeugt worden sein. Im Falle a) sprechen wir von 
einem „als Träger von Bezeichnungs-Körperlichem er- 
zeugten Körper“, im Falle b) sprechen wir von einem „als ge- 
eigneter Träger von Bezeichnungskörperlichem erzeugten 
Körper“, im Falle c) sprechen wir von einem „gelegentlichen 
künstlichen Träger von Bezeichnungskörperlichem“. Ein 
als „Träger von Bezeichnungs-Körperlichem erzeugier Körper“ ist z. B. 
jeder „Buchstaben-Körper“, d. h. jeder Körper, der derart erzeugt 
wurde, daß ihm besondere Gestalt als Bezeichnungskörperliches zugehört. 
Ein als „geeigneter Träger von Bezeichnungskörperlichem erzeugter 
Körper“ ist z. B. eine „Fahne“. Ein „gelegentlicher künstlicher Träger 
von Bezeichnungskörperlichem“ ist z. B. ein Spazierstock, der gar nicht 
in der Absicht erzeugt wurde, daß er später Bezeichnungskörperliches 
trage, aber „künstlicher Bezeichnungsträger“ ist, wenn er etwa zum 
Ausdrucke eines „Drohungs-Wollens“ geschwungen wird.
	        
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