Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

I. Kapitel. 
heit“. Die „Subjektbestimmtheit“ ist als Wissen um die Zusammen 
gehörigkeit der anderen drei Bestimmtheiten in einer Einheit die „ein- 
heitstiftende Bestimmtheit“ der Seele und unterscheidet sich vom 
„Selbstbewußtsein“ als dem Wissen der Seele um sich selbst als einer 
besonderen Einheit von Seelenaugenblicken im Nacheinander. Während 
‚Subjektbestimmtheit“ jedem Seelenaugenblicke zugehört, gehört „Selbst- 
bewußtsein‘“ nur besonderen Seelenaugenblicken zu. „Gegenständ- 
liches“ ist alles, worum die Seele in besonderer gegenständlicher Be- 
stimmtheit weiß, „Etwas ist gegenständlich“ heißt also nichts Anderes, 
als „Etwas ist von besonderer Seele wahrgenommen, bzw. vorgestellt“. 
„‚Gegenständliches“ darf nicht mit „Gegenstand“ verwechselt werden, 
denn ein „Tisch“ z. B. ist ein Gegenstand, gleichgültig, ob er von jemandem 
zewußt ist oder nicht, sagen wir also, jener Tisch sei „Gegenständliches“ 
besonderer Seele, so meinen wir, daß jene besondere Seele jenen Tisch 
vorstellt, bzw. wahrnimmt, es ist von einem besonderen Vorstellen bzw. 
Wahrnehmen die Rede. „Gegenständliche Bestimmtheit“ ist entweder 
‚Wahrnehmen“ oder „Vorstellen“, welche Unterscheidung lediglich auf 
Unterschieden der wirkenden Bedingungen beruht, kraft welcher 
sine besondere gegenständliche Bestimmtheit besonderer Seele zugehörig 
werden kann. Ein „Wahrnehmen“ besonderer Seele führt stets auf 
die Reihe der wirkenden Bedingungen „Gehirnzustand“ (als unmittel- 
bare wirkende Bedingung) — „Nervenerregung“ — „Reiz“ zurück, wo- 
bei „Reiz“ stets „Körperliches“ als wirkende Bedingung einer Nerven- 
erregung, und zwar entweder „außerleiblicher (äußerer) Reiz“ oder 
„innerleiblicher (innerer) Reiz“ ist. Jegliches „Wahrnehmen“ ist 
Wirkung in Beziehung zu dem „Wahrgenommenen“ selbst als wir- 
kender Bedingung, weshalb auch gesagt wird, daß im Wahrnehmen 
sich ein Gegenstand selbst gibt, „selbst zur Gegebenheit 
bringt“. Jedes „Wahrnehmen“ ist zugleich ein „Empfinden“ („Eigen- 
schaftliches Haben“) und ein „Räumliches Haben“. „Wahr- 
nehmung“ ist das in besonderem Wahrnehmen Gegenständliche, also 
die Besonderheit eines Wahrnehmens. „Eigenwahrnehmungs- 
yedanke“ ist der Gedanke besonderer Seele, daß sie eben besondere 
„Wahrnehmung“, nicht „Vorstellung“ habe. Statt „Wahrnehmen“ kann 
auch „Erfahren“, statt „Wahrnehmung“ auch „Erfahrung“ gesagt 
werden. Ist „Wahrnehmen“ ein „unmittelbares Erfahren“ des „Wahr- 
genommenen“, das sich stets als seelischer Wirkungsgewinn in Be- 
ziehung zu dem „Erfahrenen“ als seiner wirkenden Bedingung darstellt, 
so können wir von „mittelbarem Erfahren“ sprechen, wenn eine 
Seele ein besonderes Gegenständliches derart gewinnt, daß das, was 
Ihr gegenständlich ist, zwar nicht die wirkende Bedingung für jenes 
„Gegenständlich-Werden“ abgegeben hat, aber doch eine Bedingung 
lafür, daß jene Seele zunächst etwas Anderes wahrnimmt, das ihr dann
	        
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