Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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IV. Kapitel, 
ihm den Rücken, so kann A die Absicht haben, durch diese Leistung, 
die ja keine Behauptung darstellt, dem B den Glauben zugehörig zu 
machen, daß ihm (dem A) der selbstbewußte Gedanke zugehört, er habe 
Unlust am Anblicke des B. Überreicht ferner z. B. A dem B ein 
Buch, so kann er die Absicht haben, durch diese Leistung dem B den 
Glauben zugehörig zu machen, A wolle ihm den Gedanken zugehörig 
machen, daß ihm (dem A) der Gedanke zugehöre, C habe ihn (den A) 
beauftragt, dem B das Buch zu übergeben. Jede Leistung jemandes, 
die keine „Behauptung“ darstellt, auf welche er aber in der Absicht 
gezielt hat, damit ein Anderer einen „Glauben an eine quasi-ein- 
geschlossene Behauptung“ gewinne, nennen wir eine „ein- 
schließende Quasi-Behauptung“ und den Anderen den „Adres- 
saten einer quasi-eingeschlossenen Behauptung“. Das 
„Streben nach eingeschlossener Behauptung“ und das „Streben nach 
quasi-eingeschlossener Behauptung“ sind insoferne gleichartig, als in 
beiden Fällen darauf gezielt wird, daß eine andere Seele durch den 
Glauben daran, ein besonderes Wollen besonderer Seele sei die wirkende 
Bedingung eines besonderen wahrgenommenen Körperlichen gewesen, 
den Glauben gewinne, jener Wollende habe ihr durch seine Lei- 
stung einen von ihm nicht bezeichneten Gedanken zugehörig 
machen wollen. Aber im „Streben nach eingeschlossener Behauptung“ 
wird darauf gezielt, daß die andere Seele zunächst den Glauben ge- 
winne, ein besonderes Behauptungs-Wollen sei die wirkende Be- 
dingung eines wahrgenommenen Körperlichen gewesen, während im 
„Streben nach quasi-eingeschlossener Behauptung“ darauf gezielt wird, 
daß die andere Seele zunächst den Glauben gewinne, ein anderes 
Wollen — nicht ein Behauptungs-Wollen —, z. B. das Wollen, „den 
Rücken zu kehren“ oder „das Buch zu übergeben“, sei die wirkende 
Bedingung eines wahrgenommenen Körperlichen gewesen. Das „ein- 
schließende Behaupten“ und das „einschließende Quasi-Behaupten“ werden 
auch als „stillschweigendes (implizites) Behaupten“ dem „aus- 
drücklichen (expliziten) Behaupten“ gegenübergestellt. Mit der 
Rede von „stillschweigendem implizitem) Behaupten“ kann aber 
keineswegs gemeint sein. daß jemand Etwas „untätig“ behauptet, sondern 
nur, daß jemand einem Anderen den Glauben zugehörig machen will, 
der behauptend oder auf andere Weise Tätige habe ihm den 
Gedanken zugehörig machen wollen, daß jenem Tätigen ein nicht 
bezeichneter, nicht ausgedrückter Gedanke zugehöre. Das 
„stillschweigende“ Behaupten ist also stets ein Tun und Leisten, nur 
eben kein „Bezeichnen“, „Ausdrücken“ des sogenannten „stillschweigend“ 
behaupteten, d. h. des eingeschlossen behaupteten oder quasi-einge- 
schlossen behaupteten Gedankens,
	        
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