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IV. Kapitel,
ihm den Rücken, so kann A die Absicht haben, durch diese Leistung,
die ja keine Behauptung darstellt, dem B den Glauben zugehörig zu
machen, daß ihm (dem A) der selbstbewußte Gedanke zugehört, er habe
Unlust am Anblicke des B. Überreicht ferner z. B. A dem B ein
Buch, so kann er die Absicht haben, durch diese Leistung dem B den
Glauben zugehörig zu machen, A wolle ihm den Gedanken zugehörig
machen, daß ihm (dem A) der Gedanke zugehöre, C habe ihn (den A)
beauftragt, dem B das Buch zu übergeben. Jede Leistung jemandes,
die keine „Behauptung“ darstellt, auf welche er aber in der Absicht
gezielt hat, damit ein Anderer einen „Glauben an eine quasi-ein-
geschlossene Behauptung“ gewinne, nennen wir eine „ein-
schließende Quasi-Behauptung“ und den Anderen den „Adres-
saten einer quasi-eingeschlossenen Behauptung“. Das
„Streben nach eingeschlossener Behauptung“ und das „Streben nach
quasi-eingeschlossener Behauptung“ sind insoferne gleichartig, als in
beiden Fällen darauf gezielt wird, daß eine andere Seele durch den
Glauben daran, ein besonderes Wollen besonderer Seele sei die wirkende
Bedingung eines besonderen wahrgenommenen Körperlichen gewesen,
den Glauben gewinne, jener Wollende habe ihr durch seine Lei-
stung einen von ihm nicht bezeichneten Gedanken zugehörig
machen wollen. Aber im „Streben nach eingeschlossener Behauptung“
wird darauf gezielt, daß die andere Seele zunächst den Glauben ge-
winne, ein besonderes Behauptungs-Wollen sei die wirkende Be-
dingung eines wahrgenommenen Körperlichen gewesen, während im
„Streben nach quasi-eingeschlossener Behauptung“ darauf gezielt wird,
daß die andere Seele zunächst den Glauben gewinne, ein anderes
Wollen — nicht ein Behauptungs-Wollen —, z. B. das Wollen, „den
Rücken zu kehren“ oder „das Buch zu übergeben“, sei die wirkende
Bedingung eines wahrgenommenen Körperlichen gewesen. Das „ein-
schließende Behaupten“ und das „einschließende Quasi-Behaupten“ werden
auch als „stillschweigendes (implizites) Behaupten“ dem „aus-
drücklichen (expliziten) Behaupten“ gegenübergestellt. Mit der
Rede von „stillschweigendem implizitem) Behaupten“ kann aber
keineswegs gemeint sein. daß jemand Etwas „untätig“ behauptet, sondern
nur, daß jemand einem Anderen den Glauben zugehörig machen will,
der behauptend oder auf andere Weise Tätige habe ihm den
Gedanken zugehörig machen wollen, daß jenem Tätigen ein nicht
bezeichneter, nicht ausgedrückter Gedanke zugehöre. Das
„stillschweigende“ Behaupten ist also stets ein Tun und Leisten, nur
eben kein „Bezeichnen“, „Ausdrücken“ des sogenannten „stillschweigend“
behaupteten, d. h. des eingeschlossen behaupteten oder quasi-einge-
schlossen behaupteten Gedankens,