Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

228 IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. a 
unterscheiden von der in diesem Wirkenszusammenhange begründeten Be- 
ziehung „Gemeinschaft“ dieser beiden Seelen, welch’ letztere Beziehung 
keinen Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt. Ist doch 
eine „Vergemeinschaftung-Beziehung‘“ zweier Seelen stets dadurch be- 
gründet, daß der einen Seele ein besonderes Allgemeines, z. B. ein be- 
sonderes Wollen als wirkende Bedingung für eine Wirkung an der 
anderen Seele, welche sich als „Vergemeinschaftung“ der beiden Seelen 
darstellt, abgibt, während eine „Gemeinschafts-Beziehung“ zweier Seelen 
stets dadurch begründet ist, daß ein und dasselbeSeelische beiden Seelen 
zugehört. Ergibt sich also etwa zwischen zwei Seelen dadurch eine 
Vergemeinschaftungs-Beziehung, daß die eine Seele gegenüber der 
anderen Seele ein besonderes Urteil fällt, und der anderen Seele ein 
Glaube an das in jenem Urteile Beurteilte zugehörig wird, so ist die 
Vergemeinschaftungs-Beziehung dadurch begründet, daß der einen Seele 
ein besonderes Urteil-Wollen als wirkende Bedingung, der anderen Seele 
aber ein Empfang des Glaubens an das Beurteilte als besondere Wirkung 
zugehört, während die sich mit der letzteren Wirkung ergebende Ge- 
meinschafts-Beziehung dadurch begründet ist, daß nunmehr beiden 
Seelen jener besondere Glaube zugehört, welchen der Adressat jenes 
Urteiles in der Vergemeinschaftungs-Beziehung gewonnen hat. „Ver- 
gemeinschaftungs-Beziehung“ ist ferner stets eine „sukzessiv begründete 
Seelenbeziehung“, „Gemeinschafts-Beziehung“ hingegen ist stets eine 
„simultan begründete Seelenbeziehung“. „Vergemeinschaftung“ und 
„Gemeinschaft“ müssen also ebenso von einander geschieden werden, 
wie „Vergesellschaftung“ und „Gesellschaft“ von einander geschieden 
werden müssen.
	        
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