228 IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. a
unterscheiden von der in diesem Wirkenszusammenhange begründeten Be-
ziehung „Gemeinschaft“ dieser beiden Seelen, welch’ letztere Beziehung
keinen Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt. Ist doch
eine „Vergemeinschaftung-Beziehung‘“ zweier Seelen stets dadurch be-
gründet, daß der einen Seele ein besonderes Allgemeines, z. B. ein be-
sonderes Wollen als wirkende Bedingung für eine Wirkung an der
anderen Seele, welche sich als „Vergemeinschaftung“ der beiden Seelen
darstellt, abgibt, während eine „Gemeinschafts-Beziehung“ zweier Seelen
stets dadurch begründet ist, daß ein und dasselbeSeelische beiden Seelen
zugehört. Ergibt sich also etwa zwischen zwei Seelen dadurch eine
Vergemeinschaftungs-Beziehung, daß die eine Seele gegenüber der
anderen Seele ein besonderes Urteil fällt, und der anderen Seele ein
Glaube an das in jenem Urteile Beurteilte zugehörig wird, so ist die
Vergemeinschaftungs-Beziehung dadurch begründet, daß der einen Seele
ein besonderes Urteil-Wollen als wirkende Bedingung, der anderen Seele
aber ein Empfang des Glaubens an das Beurteilte als besondere Wirkung
zugehört, während die sich mit der letzteren Wirkung ergebende Ge-
meinschafts-Beziehung dadurch begründet ist, daß nunmehr beiden
Seelen jener besondere Glaube zugehört, welchen der Adressat jenes
Urteiles in der Vergemeinschaftungs-Beziehung gewonnen hat. „Ver-
gemeinschaftungs-Beziehung“ ist ferner stets eine „sukzessiv begründete
Seelenbeziehung“, „Gemeinschafts-Beziehung“ hingegen ist stets eine
„simultan begründete Seelenbeziehung“. „Vergemeinschaftung“ und
„Gemeinschaft“ müssen also ebenso von einander geschieden werden,
wie „Vergesellschaftung“ und „Gesellschaft“ von einander geschieden
werden müssen.