Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel. 
Wunsches Seelisches zugehöre, welches als grundlegende Bedingung 
dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem gewünschten 
Verhalten verschiedenen Verhaltens des B ihm eine Unlust als auf B 
bezogenen Unwert wirken würde. Ebenso aber zielt auch A, wenn 
er dem B befiehlt, ihm ein Glas Wasser zu bringen, auf den von 
ihm zu bildenden Satz nicht bloß als einfache Behauptung, daß ihm 
solcher Wunsch zugehöre, sondern er zielt auf diesen Satz als ein- 
geschlossene Behauptung, daß ihm, dem A, nach Kundgabe des Wunsches 
Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Be- 
tracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem gewünschten Ver- 
halten verschiedenen Verhaltens des B die wirkende Bedingung dafür 
abgibt, daß A auf Grund Wollens einen auf den B bezogenen Unwert 
verwirklicht. Indes zielt ein Bittender oder ein Befehlender nur dann 
auf den von ihm zu bildenden Satz als einschließende Behauptung 
eigenen Wunsches und eingeschlossene Behauptung eines Gedankens 
der erwähnten Art, wenn er weiß, daß dem Anspruchempfänger die 
entsprechende Empfänglichkeit für die eingeschlossene Behauptung der 
erwähnten Art zugehört, Meint jedoch ein Ansprucherheber, daß dem 
Anspruchadressaten eine Empfänglichkeit für solche eingeschlossene 
Behauptung nicht zugehört, daß also ein „stillschweigendes“ („impli- 
cites“) Behaupten eines Gedankens der erwähnten Art nicht aus- 
reichen würde, so stellt er nicht eine zweifache Behauptung, sondern 
zwei Behauptungen auf, indem er zunächst behauptet, daß ihm ein 
Wunsch nach besonderem Verhalten des Adressaten zugehört und dann 
behauptet, daß seine Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung des kund- 
gegebenen Wunsches die wirkende Bedingung für die Verwirklichung 
eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes abgeben würde. Aber auch 
jener Ansprucherheber, der nicht auf ein Handeln, sondern auf ein Unter- 
lassen des Anspruchadressaten zielt, behauptet stets zwei Gedanken, 
nämlich erstens den Gedanken, daß ihm Furcht vor besonderem Ver- 
halten des Anspruchadressaten zugehöre, und zweitens den Gedanken, daß 
sein Wissen darum, daß er diese Furcht kundgegeben habe, als grund- 
legende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung der 
Zugehörigkeit des gefürchteten Verhaltens zum Anspruchadressaten 
durch den Ansprucherheber die wirkende Bedingung für die Verwirk- 
lichung eines auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgibt. 
Wird nun dem Anspruchadressaten die Lust daran zugehörig, daß 
gegenwärtig die Verwirklichung solchen Unwertes unmöglich ist, und 
der Gedanke, daß Unterlassung jenes gefürchteten Verhaltens ein Hindernis 
für die Verschlechterung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes 
darstellt, so wird ihm ein Wider-Wollen jenes Verhaltens zugehörig. Wie 
sich aber in späterem Zusammenhange zeigen wird, stellen jene An- 
sprüche, in welchen der Ansprucherheber behauptet. daß das ihm zu-
	        
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