Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. ; 239 
Aus dem Gesagten ergibt sich nun, ob und inwieweit die Behaup- 
tung haltbar ist, daß die sogenannten ‚„Frage- und Befehlsätze‘, d. h. 
überhaupt ‚Ansprüche‘, keine Behauptungssätze — keine ‚Urteile‘ 
oder „Lügen“ — sind. Allerdings nämlich ist kein „Anspruch“ eine Be- 
hauptung (ein „Urteil“ oder eine „Lüge‘), und zwar deshalb nicht, 
weil eben die bloße Behauptung, daß der Behauptende ein besonderes 
Verhalten des Anderen wünsche oder fürchte, noch keine ‚„Verhalten- 
Werbung“, kein „Anspruch“ ist, der Behauptende vielmehr mit solcher 
einfacher Behauptung lediglich auf den Glauben des Behauptungs- 
Adressaten zielt, daß dem Behauptenden ein solches Wünschen, bzw. 
Fürchten zugehört, also bloß auf einen „bedeutungsgemäßen Glauben‘. 
Wohl aber stellt jedes Gegebene „Anspruch“ insoferne zwei Behaup- 
tungen dar, als der Anspruch-Erheber dem Anspruch-Adressaten wesent- 
lich stets zwei Gedanken bedeutet, nämlich eben den „Eigen-Wunsch- 
bzw. Furcht-Gedanken‘‘ und den „Ander-Soll-Gedanken‘‘, da er nur durch 
Bedeuten dieser beiden Gedanken im Anspruch-Adressaten einen 
Anspruch-Glauben wecken und ihn zum entsprechenden „Handeln‘‘, bzw. 
„Unterlassen“ veranlassen kann. Hierbei bleibt es gleichgültig, ob sich 
die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘“ als eine „‚eingeschlossene 
Behauptung‘ oder als ein besonderer Satz darstellt, ob also der „An- 
Spruch“ aus einem Satze oder aus zwei Sätzen besteht. Denn nicht 
darauf kommt es an, welche Sätze und wie viele Sätze ein An- 
Sprucherheber bildet, sondern lediglich darauf, welche und wie viele 
Gedanken der Ansprucherheber mit dem von ihm gebildeten Bezeich- 
hungskörperlichen dem Anspruchadressaten zugehörig zu machen strebt. 
Die ganze vielfältige und verworrene Lehre von den „Wunsch- und 
Befehlsätzen“‘, von den ‚Imperativen‘“, „Emotiven‘“ usw. leidet eben 
daran, daß man das Gegebene „Anspruch“, das lediglich als Wirkungs- 
gewinn in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner wirkenden Be- 
dingung bestimmt werden kann, durch Zergliederung von „‚Satzformen‘“‘, 
d, h. von „Bezeichnungskörperlichen‘“ zu bestimmen sucht, obwohl 
offenbar Bezeichnungskörperliches der verschiedensten „Form“ 
Sich unter je besonderen Umständen in Beziehung zu einem Wollen 
als seiner wirkenden Bedingung als „Anspruch“ darstellen kann. Fragen 
wir aber nach der „Normalform“‘ eines Anspruches, d. h. nach jenem 
Körperlichen, in welchem jeder mit einem Anspruche bedeutete Ge- 
danke durch einen besonderen Satz vertreten ist, so ergibt sich als 
Antwort, daß diese „Normalform“ eine Verbindung von zwei Sätzen 
darstellt, wie etwa in dem Beispiele: „Ich wünsche, daß Du mir ein 
Glas Wasser bringst, und wenn Du dies nicht tust, werde ich böse“ 
oder „Ich wünsche, daß Sie das Zimmer verlassen und wenn Sie das 
nicht tun, lasse ich Sie hinauswerfen‘“ oder „Ich wünsche, daß Sie mir 
den Betrag von 2000 Kronen zurückzahlen, und wenn Sie das nicht
	        
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