Vergesellschaftung und Gesellschaft. "251
besonderen Anspruch des Anderen“. Weiß ferner z. B. A, daß B ihm
gegenüber behauptet habe, daß ihm, dem B, ein Wünschen besonderen
Verhaltens des A. oder ein Fürchten besonderen Verhaltens des A zu-
gehört, ohne daß aber A weiß, B habe ihm gegenüber behauptet, daß
gerade sein Wissen um die Kundgabe jenes Wünschens oder Fürchtens
als grundlegende Bedingung für die Verwirklichung eines auf A be-
zogenen Unwertes in Betracht komme, so sieht sich A zwar der Be-
hauptung eines Wünschens oder Fürchtens, aber keinem Anspruche
gegenüber, es tritt bei ihm kein Anspruch-Glaube ein. Ein Anspruch-
Glaube tritt eben nur ein, wenn ein Behauptungsadressat den Glauben
gewinnt, daß ein Behauptender ihm nicht nur den Gedanken an ein
ihm zugehöriges Wünschen oder Fürchten, sondern auch den Gedanken
zugehörig machen wollte, daß gerade durch die Kundgabe jenes
Wünschens oder Fürchtens eine Lage eingetreten sei, in welcher
Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten die wirkende Bedingung
für die Verwirklichung eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes
abgeben wird, und erst in diesem zweiten Behauptungs-Glauben weiß
der Adressat, daß dem Anderen ein Anspruch-Wollen zugehört
hat, also das Wollen, den Adressaten dadurch zu einem besonderen
Verhalten zu veranlassen, daß behauptet wird, durch die eben er-
folgte Kundgabe besonderen Wünschens oder Fürchtens sei
eine den Adressaten betreffende Unwertverwirklichungslage
eingetreten. Sagt also z. B. A zu B: „Bringen Sie mir ein Glas
Wasser, sonst bin ich böse!‘“, so liegen zwei von A. gebildete Sätze
vor, in deren erstem A aussagt, daß ihm ein Wunsch nach besonderem
Verhalten des B zugehört, in deren zweitem er aussagt, daß Wahr-
nehmung der Nicht-Erfüllung jenes nunmehr kundgegebenen Wunsches
ihm Unlust als einen auf den B bezogenen Unwert wirken würde.
Keineswegs sagt also etwa A mit dem ersten Satze gleichzeitig aus,
daß ihm jener Wunsch zugehört und daß diese gegenwärtige Aussage
als Anspruch (hier: als Bitte) gemeint sei, was als Aussage über eigenes
unmittelbar gegenwärtiges Aussagen unmöglich wäre, sondern er sagt
nur mit dem zweiten Satze aus, daß durch den ersten Satz eine den
B betreffende Unwertverwirklichungslage eingetreten ist. Da nun die
erste Aussage allein noch gar kein Anspruch ist, sagt A auch
Nicht etwa mit der zweiten Aussage aus, daß seine erste Aussage als
Anspruch gemeint war, was sinnlos wäre, es findet sich also im ganzen
Anspruche eigentlich keine Aussage darüber, „daß dies ein Anspruch
sei‘, vielmehr zielt A. eben nur insofern auf einen Anspruch-Glauben
des B, als er darauf zielt, ihm zunächst den Glauben an ein Wünschen
oder Fürchten, und dann den Glauben an ein „Sollen“ zugehörig zu
Machen, Aber auch dann, wenn A zu B in Anspruch-Absicht sagt:
„Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘, zielt er mit