Vergesellschaftung und Gesellschaft. 255
Auftrag gegeben hat, bei Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung jenes Ge-
botes gegen den B das von A Angedrohte zu verwirklichen, so daß
also dem A zur Zeit seines Gebotes an den B gar kein durch Ver-
halten des B bedingter Wille, kein den B betreffendes Vorhaben mehr
zugehört. Sagt also etwa A zu B: „Wenn Sie diesen Garten betreten,
wird C Sie mißhandeln‘‘,, wobei A weiß und zu erkennen gibt, daß
lie grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C dessen
Gedanke wäre, daß B im Garten etwas stehlen könnte, so liegt kein
Anspruch des A vor, wohl aber dann, wenn er weiß und zu erkennen
gibt, daß die grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C
dessen Gedanke wäre, daß A dem B in Anspruchabsicht kundgegeben
hat, er fürchte, daß B jenen Garten betrete, Sagt ferner in solchem
Falle C zu B: „Wenn Sie den Garten betreten, werde ich Sie miß-
handeln !‘‘, so fällt er zwar ein hypothetisches Urteil über ein durch
besonderes Verhalten des B bedingtes eigenes Wollen, aber erhebt
ffenbar gegen B gar keinen Anspruch, weil er ihm eben kein eigenes
Fürchten kundgibt, vielmehr nur sagt, daß er, im Falle B den Garten
betritt, den B in Erfüllung eines von A an ihn, den C, gerichteten
Anspruches mißhandeln würde, er sagt also lediglich, daß er bean-
spruchter Erfüllungs-Wahrer eines von A an den B gerichteten An-
Spruches sei. Mit einem Anspruche wird also stets ein „Eigen-Wunsch-
zw. -Furcht-Gedanke‘“ und ein „Ander-Soll-Gedanke‘ behauptet, und
ein Ander-Soll-Gedanke ist stets der Gedanke, daß mit dem Wissen
besonderer Seele, anderer Seele sei besonderes Wünschen
>der Fürchten in Anspruchabsicht kundgegeben worden, ein
Allgemeines vorhanden sei, das als grundlegende Bedingung für die
Verwirklichung besonderen auf den Kundgabeadressaten bezogenen
Unwertes in Betracht kommt.
In Erörterung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, der
mit jedem Anspruche behauptet wird, haben wir bisher der Verein-
fachung halber angenommen, daß stets der Gedanke behauptet wird,
dem Behauptenden gehöre gegenwärtig besonderes Wünschen, bzw.
Fürchten zu. Indes besteht innerhalb der Ansprüche ein wichtiger
Unterschied, der gewöhnlich mit den Worten „unbedingte An-
Sprüche“ und „bedingte Ansprüche“ bezeichnet wird. Wir
haben nun schon bei Erörterung des Gegensatzes zwischen den so-
Zenannten „unbedingten Wünschen“ und den „bedingten Wünschen“
festgestellt, daß es sich keineswegs um einen Gegensatz von Wünschen,
die ohne Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, zu Wünschen,
die kraft Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, handelt,
vielmehr um den Gegensatz von „Wünschensgewißheit“ („ge-
Wissem Wunsche“) und „Wünschensungewißheit“ („unge-
Wissem Wunsche“), Auch in der Entgegensetzung sogenannter