Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 255 
Auftrag gegeben hat, bei Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung jenes Ge- 
botes gegen den B das von A Angedrohte zu verwirklichen, so daß 
also dem A zur Zeit seines Gebotes an den B gar kein durch Ver- 
halten des B bedingter Wille, kein den B betreffendes Vorhaben mehr 
zugehört. Sagt also etwa A zu B: „Wenn Sie diesen Garten betreten, 
wird C Sie mißhandeln‘‘,, wobei A weiß und zu erkennen gibt, daß 
lie grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C dessen 
Gedanke wäre, daß B im Garten etwas stehlen könnte, so liegt kein 
Anspruch des A vor, wohl aber dann, wenn er weiß und zu erkennen 
gibt, daß die grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C 
dessen Gedanke wäre, daß A dem B in Anspruchabsicht kundgegeben 
hat, er fürchte, daß B jenen Garten betrete, Sagt ferner in solchem 
Falle C zu B: „Wenn Sie den Garten betreten, werde ich Sie miß- 
handeln !‘‘, so fällt er zwar ein hypothetisches Urteil über ein durch 
besonderes Verhalten des B bedingtes eigenes Wollen, aber erhebt 
ffenbar gegen B gar keinen Anspruch, weil er ihm eben kein eigenes 
Fürchten kundgibt, vielmehr nur sagt, daß er, im Falle B den Garten 
betritt, den B in Erfüllung eines von A an ihn, den C, gerichteten 
Anspruches mißhandeln würde, er sagt also lediglich, daß er bean- 
spruchter Erfüllungs-Wahrer eines von A an den B gerichteten An- 
Spruches sei. Mit einem Anspruche wird also stets ein „Eigen-Wunsch- 
zw. -Furcht-Gedanke‘“ und ein „Ander-Soll-Gedanke‘ behauptet, und 
ein Ander-Soll-Gedanke ist stets der Gedanke, daß mit dem Wissen 
besonderer Seele, anderer Seele sei besonderes Wünschen 
>der Fürchten in Anspruchabsicht kundgegeben worden, ein 
Allgemeines vorhanden sei, das als grundlegende Bedingung für die 
Verwirklichung besonderen auf den Kundgabeadressaten bezogenen 
Unwertes in Betracht kommt. 
In Erörterung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, der 
mit jedem Anspruche behauptet wird, haben wir bisher der Verein- 
fachung halber angenommen, daß stets der Gedanke behauptet wird, 
dem Behauptenden gehöre gegenwärtig besonderes Wünschen, bzw. 
Fürchten zu. Indes besteht innerhalb der Ansprüche ein wichtiger 
Unterschied, der gewöhnlich mit den Worten „unbedingte An- 
Sprüche“ und „bedingte Ansprüche“ bezeichnet wird. Wir 
haben nun schon bei Erörterung des Gegensatzes zwischen den so- 
Zenannten „unbedingten Wünschen“ und den „bedingten Wünschen“ 
festgestellt, daß es sich keineswegs um einen Gegensatz von Wünschen, 
die ohne Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, zu Wünschen, 
die kraft Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, handelt, 
vielmehr um den Gegensatz von „Wünschensgewißheit“ („ge- 
Wissem Wunsche“) und „Wünschensungewißheit“ („unge- 
Wissem Wunsche“), Auch in der Entgegensetzung sogenannter
	        
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