Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 261 
adressaten nicht als „Zu Bewirkendes“, sondern als „Zu Förderndes“, 
da eben das als „zu bewirkend“ gedachte Wider-Wollen des Anspruch- 
adressaten keineswegs die wirkende Bedingung für sein Unterlassen 
abgibt, vielmehr lediglich ausschließt, daß ihm anderes Verhalten zuge- 
hörig wird. Sowohl im „Handlungs-Anspruch-Wollen“ als auch im 
„ Unterlassungs-Anspruch-Wollen“ weiß aber der Wollende besonderen 
emotionalen Seelenaugenblick des Anspruchadressaten als „zu Bewir- 
kendes“, nämlich entweder besonderes Wollen oder besonderes Wider- 
Wollen des Anspruchadressaten. Nur zielt eben jeder Ansprucherheber 
auf solchen Seelenaugenblick des Anderen stets nur als Mittel für 
Etwas Anderes, er zielt also stets auf solchen Seelenaugenblick als einen 
besonderes Verhalten des Anderen unmittelbar bedingenden Seelen- 
augenblick. Unzutreffend wäre es deshalb, als „Beanspruchtes“ be- 
sonderes Wollen bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten zu be- 
zeichnen, vielmehr will jeder Ansprucherheber entweder „besonderes 
Wollen des Anderen als wirkende Bedingung besonderer 
Leibesveränderung des Anderen“ oder „besonderes Wider- 
Wollen des Anderen als Förder-Bedingung besonderen 
Leibeszustandes des Anderen“. Gehört aber einem Menschen 
„besonderes Wollen als wirkende Bedingung besonderer Leibesverände- 
tung jenes Menschen“ zu, so gehört, wie wir dargelegt haben, seiner 
Seele ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich ein „Streben“ 
zu, und gehört einem Menschen „besonderes Wider-Wollen als Förder- 
Bedingung besonderen Leibeszustandes jenes Menschen“ zu, so gehört 
seiner Seele ebenfalls ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich 
ein Wider-Streben zu. Das, worum ein Ansprucherheber wirbt, ist 
eben stets ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick des An- 
Spruchadressaten, nicht bloß besonderes Wollen oder Wider-Wollen des 
Anspruchadressaten, mit deren Zugehörigkeit zu seiner Seele der An- 
Spruch noch keineswegs erfüllt ist. Das in jenem Verhalten-Seelen- 
augenblicke des Anspruchadressaten, um welchen geworben wird, ge- 
Wußte „eigene gegenwärtige Leibliche“ nennen wir als Gewußtes jenes 
Seelenaugenblickes, also als „Verhalten“, das „Beanspruchte“, aber auch 
das „Anspruch-Ziel“. Mit dem Worte „Anspruch-Ziel“ bezeichnen 
wir nur in Kürze jenes Verhalten des Anspruchadressaten, auf welches 
ein Strebender als Ansprucherheber zielt. Wie sich aber aus dem be- 
reits Gesagten ergibt, muß dieses „Anspruch-Ziel“ keineswegs das 
„Eigentliche Ziel“ des Ansprucherhebers sein, d. h. jener Zustand, dessen 
Erfahrung der „Zweck“ seines Wollens ist, Sagt z. B. A zu B: „Bringen 
Sie mir ein Glas Wasser!“, so kann sein „eigentliches Ziel“ „Zur Hand- 
Sein eines Glases Wasser“ sein, als jener Zustand, dessen Erfahrung die 
Wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß er die gegenwärtige 
Unlust verliert und Lust gewinnt, hingegen ist sein „Anspruch-Ziel“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.