Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 267 
Nicht jeder Behauptungs-Anspruch ist eine „Frage“. Als „Frage“ 
bezeichnen wir vielmehr überhaupt jede Verhalten-Werbung, 
mit welcher auf eine „Antwort“ gezielt wird, d. h. auf ein Urteil, mit 
welchem der Verhalten-Werbungs-Adressat darauf zielt, dem Anspruch- 
erheber einen ihm, dem Ansprucherheber, noch nicht zugehörigen Ge- 
danken zu bedeuten. Eine „Frage“ kann selbst wieder entweder eine 
„urteilhafte Frage“ oder eine „lügenhafte Frage“ sein. Eine 
Frage kann insbesondere in der Behauptung des „Eigen-Wunsch-Ge- 
dankens“ lügenhaft sein, wie wenn z. B. A zu B sagt: „Sage mir, ob 
Du bei der Prüfung durchgekommen bist?“, wobei A in Wahrheit gar 
nicht den Wunsch hat, dies zu wissen, da er ohnehin bereits weiß, 
daß B durchgefallen ist, sondern sich nur an der „Verlegenheit“ des B, 
die er bei der Antwort zeigen wird, „weiden“ will. Weiß jedoch A, 
daß B gar keine Antwort geben wird, weil er die Gedanken des A 
erkennen wird, zielt also A lediglich darauf, den B zu „ärgern“, so 
liegt bloß eine „unechte Frage“ vor, d. h. ein „Frage-Satz“, der aber 
nicht in „Frage-Absicht“ gebildet wurde. Ebenso liegt auch nur eine 
„unechte Frage“ und eine „unechte Antwort“ vor, wenn A den B 
in Gegenwart des C frägt: „Werden die Kurse morgen steigen?“ und 
B antwortet: „Gewiß!“, wobei aber A und B dieses „Frage- und Ant- 
wortspiel“ vorher aus irgendeinem Grunde vereinbart haben. Kine 
„unechte Frage“ liegt in solchem Falle vor, insofern A nicht darauf 
zielt, daß B ihm einen Gedanken bedeutet, der dem A nach dem 
Wissen des B noch nicht zugehört, und eine „unechte Antwort“ liegt 
in solchem Falle deshalb vor, weil B nicht darauf zielt, dem A einen 
Gedanken zu bedeuten, der dem A nach dem Wissen des B noch nicht 
zugehört. Solche „unechte Frage“ ist aber immerhin eine Werbung 
des A um ein Verhalten des B, nämlich eine Werbung darum, daß B 
das Vereinbarte tue, nur liegt eben keine „echte Frage“ vor. Im ge- 
wöhnlichen Sprachgebrauche wird allerdings „Frage“ jede Verhalten- 
Werbung genannt, mit welcher jemand darauf zielt, daß der Adressat 
der Verhalten-Werbung dem Werber gegenüber eine besondere Be- 
hauptung aufstellt, wird ferner „Antwort“ jede Behauptung genannt, 
Welche ein „Befragter“ dem „Frage-Steller“ gegenüber aufstellt, 
auch wenn sie sich nicht als Entsprechung zu der Frage darstellt, 
Sondern nur durch die Frage veranlaßt war, wie wenn Z. B. A den B 
frägt: „Gehen Sie jetzt aus?“ und B darauf sagt: „Das geht Sie gar 
Nichts an!“ oder nun selbst die Frage erhebt: „Warum interessiert Sie 
das?“ Aber auch dann, wenn man dem Worte „Frage“ jenen weiteren 
Sinn zuerkennt, sind keineswegs alle Behauptungs-Ansprüche „Fragen“, 
da eben häufig jemand von einem Anderen beansprucht, daß er einem 
Dritten gegenüber Etwas behaupte und solche Ansprüche keinesfalls 
„Fragen“ sind und genannt werden.
	        
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