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V. Kapitel.
Die „Fragen“ sind entweder „durch Unwissenheit des
Frage-Stellers bedingte Fragen“ oder „durch Ungewißheit
des Frage-Stellers bedingte Fragen“. Eine „durch Unwissen-
heit des Frage-Stellers bedingte Frage“ liegt vor, wenn der Frage-
Steller um ein Urteil wirbt, mit welchem ein Gedanke bedeutet wird,
hinsichtlich dessen „Bestimmendem“ er gar keinen Gedanken hat.
Solche Fragen sind z. B.: „Was ist das Recht?‘, oder „wie sieht A
aus?‘ oder „welche Krankheit hat B?“. Hingegen liegt eine „durch
Ungewißheit des Frage-Stellers bedingte Frage‘ vor, wenn der
Frage-Steller um ein Urteil wirbt, mit welchem eine Gedanke bedeutet
wird, hinsichtlich dessen ‚„Bestimmendem‘“ er zwar zwei oder mehrere
besondere Gedanken hat, jedoch in „Ungewißheit‘ ist. Solche Fragen
können wir daher auch als „Entscheidungs-Fragen‘“ bezeichnen,
da mit ihnen auf Entscheidung besonderer Ungewißheit des Frage-
Stellers gezielt wird. „Entscheidungs-Fragen“ sind auf „disjunktiv
mehrfache Antworten gerichtete Fragen“, wie z. B. die
Frage: „Ist das rot oder grün oder blau?“ oder „Hat A. Gallensteine
oder eine Nierenentzündung“ oder „Fährt B nach Wien oder nach
Berlin?“ Eine besondere Art der „Entscheidungs-Fragen“ sind die
‚auf Bejahung oder Verneinung gerichteten Fragen“, mit welchen der
Frage-Steller darauf zielt, seine Ungewißheit, ob besonderes Gegebenes
besonderem anderen Gegebenen zugehört oder von ihm gesondert
ist, zu beheben. Das „Ja“ oder „Nein“ in der Antwort auf solche
Frage stellt stets ein „auf Satzübernahme gerichtetes Urteil“
dar. Frägt z. B. A den B: „Bleibt C hier?“, so ist in diese „Eigen-
Wunsch-Behauptung“ stets eine andere „Eigen-Wunsch-Behauptung“
eingeschlossen, da solche Frage entfaltet lautet; „Sagen Sie mir
nach ihrem Wissen, daß C hier bleibt oder nicht hier bleibt!“ Jede
„Entscheidungs-Frage“ stellt überhaupt eigentlich eine besondere Ver-
bindung mehrerer Eigen-Wunsch-Behauptungen dar, ist aber insofern
eine Frage — eine Verhalten-Werbung —, als doch nur um eines
von mehreren gedachten Urteilen geworben wird. Das Gegebene
‚Entscheidungs-Frage“ ist nur eine besondere Art des Gegebenen
‚Werbung um Entscheidungs-Behauptung“, dessen andere
Art wir als „Entscheidungs-Quasi-Frage“ bezeichnen können.
Mit einer „Entscheidungs-Quasi-Frage“ wird auf eine „Quasi-Antwort“
gezielt, nämlich auf eine Behauptung des Adressaten, mit welcher
er nicht darauf zielt, besondere Ungewißheit des „Quasi-Frage-
Stellers“ zu beheben, durch welche aber nach dem Wissen des
Adressaten insofern eine Ungewißheit des „Quasi-Frage-Stellers“
behoben wird, als sie die wirkende Bedingung für ein besonderes
Ereignis abgeben oder ein besonderes Ereignis ausschließen wird,
hinsichtlich dessen Eintritt der Quasi-Frage-Steller in Ungewißheit