Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft, 271 
faches Verhalten“, ein Anspruch, welcher darauf gerichtet ist, daß 
dem Adressaten einer von mehreren verschiedenen Verhaltensfällen zu- 
gehörig wird, je nachdem, ob eine besondere Tatsache sich in der Welt 
findet oder finden wird bzw. nicht findet oder finden wird. „Anspruch 
schlechtweg“ besondert sich ferner hinsichtlich der in ihm enthaltenen 
Behauptungen in „urteilhafter Anspruch schlechtweg“ und in „lügen- 
hafter Anspruch schlechtweg“, hingegen hinsichtlich der in ihm ent- 
haltenen Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ 
in „gewiß gerichteten Anspruch schlechtweg“ und in „ungewiß ge- 
tichteten Anspruch schlechtweg“. Hinsichtlich des im Anspruch-Wollen 
vorhandenen Wissens um die künftige Ansprucherfüllung besondert sich 
„Anspruch schlechtweg“ in „immanent gerichteten Anspruch schlecht- 
weg“ und in „transzendent gerichteten Anspruch schlechtweg“. 
Mannigfache andere Besonderheits-Arten von „Anspruch schlecht- 
weg“ werden wir noch in späterem Zusammenhange erörtern, vor allem 
aber die Besonderheiten hinsichtlich der Behauptung des „Ander-Soll- 
Gedankens“. In der Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ wird, 
wie bereits dargelegt wurde, vom Ansprucherheber behauptet, daß mit 
der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ eine den 
Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten ist, d. h. daß das 
besonderer Seele zugehörige Wissen um die erfolgte Behauptung jenes 
‚Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ als grundlegende Bedingung 
dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung jener Seele, der Anspruchadressat 
habe sich nicht in der „gewünschten“ Weise oder in der gefürchteten 
Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines 
auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgeben wird. Wenn 
wir nun sagen, daß die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ im 
Anspruche die Behauptung des Gedankens ist, mit der Behauptung 
des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei eine den Anspruch- 
adressaten betreffende Soll-Lage eingetreten, kann sich die Frage er- 
geben, ob nicht vielmehr der Ansprucherheber behaupte, daß erst mit 
dem auf Seite des Anspruchadressaten eingetretenen Glauben daran, 
daß ihm gegenüber ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ be- 
deutet wurde, eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage ein- 
getreten sei. Solche Frage könnte sich insbesondere auf die Meinung 
Stützen, daß es, da mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Gedankens“ auf seelische Veränderung des Adressaten gezielt wird, 
keinen „Sinn“ habe, wenn der Ansprucherheber dann behaupte, daß 
dereits mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- 
dankens“ eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten 
Sei, um so weniger, als der Anspruchadressat, wenn er die Behauptung des 
Srsteren Gedankens nicht „vernommen“ habe, gar nicht den Anspruch 
als Anspruch erfüllen könne. Zur Beantwortung jener Frage muß aber
	        
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