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V. Kapitel.
seelische Veränderungen des B ein auf B bezogener Unwert, wenn
nur A wahrnimmt, daß sein Anspruch enttäuscht wurde, Indem näm-
lich A dem B zuruft: „Bleiben Sie stehen, sonst schieße ich!“, will er
zwar den B zu besonderem Verhalten — „Stehen“ — veranlassen, er
weiß aber auch, daß ihm mit der Wahrnehmung entgegengesetzten
Verhaltens des B das Wollen, zu schießen, zugehörig werden wird,
gleichgültig ob er (A) wissen wird, daß B verstanden hat oder nicht
verstanden hat. Gibt nun A diese seine ihm zugehörige Wollensmög-
lichkeit nach Kundgabe seines Wunsches — oder eingeschlossen in
die Kundgabe seines Wunsches — kund, so behauptet er einen „Ander-
Soll-Gedanken‘, er behauptet also, daß jene eigene Wollensmöglich-
keit mit der Wunschkundgabe zu einer den B betreffenden „Soll-Lage‘‘
geworden ist. Es ist also ein Irrtum, zu meinen, daß z. B. die so-
genannten ‚„Rechtsnormen‘‘ deshalb keine Ansprüche an die ‚„Staats-
antertanen‘‘ sind, weil ‚Strafe‘ und ‚„Exekution‘“ nicht vom Wissen
der „Staatsuntertanen‘‘ um die Ansprüche des ‚„Staates‘‘ abhängen.
Denn jene sogenannten ‚„„Rechtsnormen‘“ sind Gegebene, mit welchen
der „Gesetzgeber‘‘ um besonderes Verhalten der ‚Untertanen‘ wirbt,
und zwar eben derart, daß er als „„Ander-Soll-Gedanken‘ den Gedanken
behauptet, daß mit der Kundgabe des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Gedankens‘“ als die Untertanen betreffende „Soll-Lage‘‘ besondere
Wollensmöglichkeiten besonderer Seelen eingetreten sind. Die Tat-
sache, daß mit Ansprüchen um Verhalten der Anspruchadres-
saten geworben wird, darf eben nicht verwechselt werden
mit der Tatsache, daß die Ansprucherheber um dieses Ver-
halten mit der Behauptung werben, durch die bloße Behaup-
tung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei eine
Soll-Lage des Anspruchadressaten eingetreten, und mit der
weiteren Tatsache, daß schon mit dem Anspruche jene Soll-
Lage eintritt.
Fassen wir nun einen anderen Anspruch ins Auge, nämlich etwa
den Fall, daß A dem B schreibt: „Bringen Sie mir das Buch zurück,
sonst bin ich böse!‘“, so meint allerdings A, daß nicht schon mit der
Fertigstellung und Aufgabe seines Briefes eine den B betreffende
Soll-Lage eintritt, sondern erst mit dem Eintreffen des Briefes bei B.
Aber diese Meinung des A wird von ihm im Anspruche keineswegs
behauptet, er schreibt nicht etwa: „Bringen Sie mir das Buch zurück,
sonst werde ich böse, wenn ich weiß, daß Sie diesen Brief erhalten und
das Buch nicht zurückgebracht haben“. Solche Behauptung wäre auch
sinnlos, weil ja A weiß, daß solche Behauptung von B nur gelesen
werden kann, wenn ihn der Brief erreicht, er also schon die Kund-
gabe des Wunsches des A gelesen hat, und solche Behauptung hin-
sichtlich der Bewirkung der Ansprucherfüllung gar keinen Einfluß hat.