Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 
dankliche Verwirrung vermieden, wenn man sich klar gemacht hätte, 
daß man mit den Worten „Normen setzen“ („schaffen“, „stiften“ usw.) 
stets nur ein „Anspruch erheben“ meinen kann, denn nur „Anspruch“ 
als besonderes „Bezeichnungskörperliches“, nicht aber „Richtlinie“ 
als besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörig- 
keit“ kann kraft Wollens gewirkt werden. Mit jedem erhobenen An- 
spruche wird allerdings besondere Richtlinie hinsichtlich des Anspruch- 
adressaten zur „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihm Bean- 
spruchten“, bzw. wenn der in jenem Anspruche behauptete „Ander- 
Soll-Gedanke“ wahr ist, zur „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie 
seines Gesollten“. Mit der Rede, „daß mit dem erhobenen An- 
spruche eine Richtlinie zur Richtlinie für den Anspruchadressaten 
wird“, ist aber selbstverständlich keine Veränderung jener „Richt- 
linie“ (eines Beziehungsallgemeinen) gemeint, sondern lediglich der 
Sachverhalt, daß sich nun besondere identische Allgemeine aus jener 
„Richtlinie“ in Beziehung zu anderen Allgemeinen finden, nämlich zu 
Allgemeinen aus jenem Ander-Verhalten, welches der Ansprucherheber 
bewirken oder verhindern wollte, oder in Beziehung zu Allgemeinen 
aus jenem Ander-Verhalten, durch dessen tätige Bewirkung oder Unter- 
lassung der Anspruchadressat die eingetretene Soll-Lage aufheben kann. 
Der „Normsetzung“ setzt man die „Normbefolgung“ entgegen, wobei 
man — wenigstens in sozialwissenschaftlichen Lehren — mit dem Worte 
„Normbefolgung“ offenbar das Gegebene „Ansprucherfüllung“ treffen 
will. Indes ist keineswegs jede „Normbefolgung“ eine „Anspruch- 
erfüllung“, sondern nur die „Befolgung“ jener „Norm“, welche für den 
Befolgenden die „Richtlinie eines von ihm Beanspruchten“ war. 
Die Verschiedenheit der Gegebenen „Anspruch“ und „Richtlinie“ 
(„Norm“) zeigt sich aber schon in der üblichen Sprache, da man nur 
sagen kann, daß ein Anspruch „erhoben“ und „erfüllt“ wird, niemals 
aber sagen kann, daß eine Norm „erhoben“ und „erfüllt“ wird. Viel- 
mehr muß gesagt werden, daß mit jedem „Erfüllen eines Anspruches‘“ 
die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie des dem Anspruchadressaten zu- 
gemuteten Verhaltens eingehalten bzw. vermieden‘‘, hingegen mit 
jedem „Enttäuschen eines Anspruches‘“ die „Richtlinie bzw. Wider- 
Richtlinie des dem Anspruchadressaten zugemuteten Verhaltens über- 
treten (oder vermieden) bzw. eingehalten“ wird. Eine „Richt- 
linie“ („Norm“) kann weder „erfüllt“ noch „enttäuscht‘‘ werden, da 
eben „Richtlinie“ als besondere „identisch begründete Wirkenszusammen- 
gehörigkeit‘““ kein „Vorstellen“ ist, dessen „Vorgestelltes‘“ sich in der 
Welt finden oder nicht finden kann. Aber auch die Rede vom „Be- 
folgen einer Norm“ ist eigentlich unpassend, da man keiner „Richt- 
linie‘, sondern nur besonderem Anspruche besonderen Menschens, z. B. 
jemandes „Befehle‘‘, „Folge leistet‘.
	        
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