Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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’s Kapitel. 
Jenem nun, der einen an ihn gerichteten Anspruch erfüllt, gehört, 
wie bereits dargelegt wurde, ein „Ansprucherfüllungs-Seelen- 
augenblick“ zu, er ist ein „Ansprucherfüller“, und das solchem 
Seelenaugenblicke gegebene Eigenleibliche ist ein „Anspruch er- 
füllen“, das entweder ein „Handeln“ oder ein „Unterlassen“ sein kann. 
„Anspruchempfänger“ nennen wir hingegen einen „Anspruch- 
adressaten‘“ in jenem Augenblicke, da ihm der „Anspruchglaube“ zu- 
gehört, während er in jenem Augenblicke, da er das Anspruchkörper- 
liche wahrnimmt, bloß ein „Anspruch Wahrnehmender“ ist. Im 
gewöhnlichen Sprachgebrauche wird allerdings bereits die „Anspruch- 
wahrnehmung“ des Anspruchadressaten „Anspruchempfang“ genannt. 
Gehört einem Anspruchempfänger ferner ein Seelenaugenblick zu, in 
welchem er eigenes gegenwärtiges Leibliches als bedingt weiß durch 
solches eigenes Wollen bzw. Wider-Wollen, welches er irrtümlich für 
das vom Ansprucherheber vermittelnd gewollte Wollen bzw. Wider- 
Wollen hält, so liegt ein „Seelenaugenblick unwissentlicher 
Anspruch-Schein-Erfüllung“ vor, d. h. ein Seelenaugenblick, in 
welchem der Anspruchempfänger irrtümlich meint, daß er den an 
ihn gerichteten Anspruch erfülle. Ein „Seelenaugenblick unwissent- 
licher Anspruch-Schein-Erfüllung“ unterscheidet sich von einem „An- 
spruch-Quasi-Erfüllungs-Seelenaugenblicke“ dadurch, daß im ersteren 
Falle ein Anspruchempfänger infolge eines hinsichtlich der Behauptung 
des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ irrigen Behauptungs- 
Glaubens“ in besonderem Verhalten-Seelenaugenblicke irrtümlich meint, 
daß er den an ihn gerichteten Anspruch erfülle, während im letzteren 
Falle ein Anspruchempfänger weiß, daß sein gegenwärtiges Eigenleib- 
liches durch einen anderen emotionalen Seelenaugenblick bedingt ist 
als jenen, auf welchen der Ansprucherheber gezielt hat. Einen „An- 
sprucherfüllungs-Seelenaugenblick“ bestimmen wir also nicht bloß aus 
dem Sinne jenes Seelenaugenblickes heraus, sondern als Erfüllung in 
Beziehung zu einem Anspruch-Wollen, da ein Anspruch eben nur dann 
erfüllt ist, wenn sich kraft dieses Anspruches das mit diesem Anspruche 
erstrebte Verhalten des Anspruchadressaten in der Welt findet, nicht 
aber dann, wenn der Anspruchadressat bloß irrig meint, sein Verhalten 
erfülle den Anspruch. Indes ist es gewiß möglich, „Ansprucherfüllungs- 
Seelenaugenblick“ jeden Seelenaugenblick eines Anspruchempfängers 
zu nennen, in welchem er meint, daß sein Verhalten den an ihn ge- 
richteten Anspruch erfülle. Nur müßte dann ein „wahrer Anspruch- 
erfüllungs-Seelenaugenblick“ von einem „irrigen Anspruch-Erfüllungs- 
Seelenaugenblicke“ — statt ein „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“ 
von einem „Seelenaugenblicke unwissentlicher Anspruch-Schein-Er- 
füllung“ — unterschieden werden, und nur im ersteren Falle läge ein 
„Anspruch erfüllendes Verhalten“ vor. Eine Erörterung der „Besonder-
	        
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