— Vergesellschaftung und Gesellschaft, 201
füllung aufzuheben“, „Nichtigkeit“ und „Anfechtbarkeit“ dürfen aber
nicht mit „Anspruch-Ungültigkeit“ verwechselt werden, denn auch ein
hinsichtlich der Pflicht-Begründung „nichtiger“ oder „anfechtbarer“ An-
spruch kann ein „gültiger“ Anspruch sein, d. h. kann erfüllt werden,
etwa deshalb, weil der Anspruchadressat um jene „Nichtigkeit“ oder
„Anfechtbarkeit“ nicht weiß. Man muß stets festhalten, daß zwar die
Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘“ ein Mittel jedes An-
spruch-Strebens ist, daß aber auch mit jenem Anspruche, in welchem
an unwahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, auf Geltung ge-
zielt wird, und daß auch zahlreiche Ansprüche, in welchen ein un-
wahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, mit welchen sich also
kein Sollen des Anspruch-Adressaten ergibt, erfüllt werden, also gelten.
Umgekehrt werden aber auch zahlreiche Ansprüche, in welchen ein
wahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, nicht erfüllt, sind also
„ungültig“. Die Enttäuschung von Ansprüchen, durch welche ein
‚Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wird, hat aber ihren
Grund entweder a) darin, daß der Adressat nicht glaubt, es sei durch
den an ihn gerichteten Anspruch eine eigene Pflicht begründet worden,
laß ihm also kein „Eigen-Soll-Gedanke“ zugehörig wird, oder b) darin,
laß er zwar glaubt, es sei durch den an ihn gerichteten Anspruch eine
eigene Pflicht begründet worden, aber meint, daß die mit der Soll-
Folge-Verwirklichung sich ergebende Verschlechterung des ihn be-
:reffenden Interessengesamtzustandes geringer wäre als die Verschlechte-
rung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes, welche sich mit
lem von ihm beanspruchten Verhalten ergeben würde, oder c) darin,
Jaß er meint, er könne durch eine Anspruch-Schein-Erfüllung die Soll-
Folge-Verwirklichung vermeiden. Spricht man schließlich davon, daß
besondere „Normen“ gelten, so kann nur gemeint sein, daß jene An-
Sprüche gelten, mit welchen auf Ander-Verhalten gezielt wird, dessen
‚Richtlinie“ bzw. „Wider- Richtlinie“ jene „Norm“ ist. „Richtlinie“
Norm“) hingegen kann niemals „gelten“, da „identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeit“, ein Beziehungsallgemeines, niemals die
wirkende Bedingung in irgendeinem Wirkenszusammenhang abgeben,
sondern nur besonderen Wirkenszusammenhängen als ihren Fällen zu-
gehören kann. Sagt man etwa — in sehr irreführender Rede —, daß ein
besonderes „Kausalgesetz“ gelte, so kann man nur meinen, daß der Gedanke
an jenes „Kausalgesetz“ wahr ist, oder meinen, daß Behauptungen,
Jeren Behauptetes der Gedanke an jenes „Kausalgesetz“ ist, gelten,
also die wirkende Bedingung für bedeutungsgemäßen Glauben abgeben,
Während sich nun mit jeder „Glauben-Geltung“ eines „Ur-
:eiles‘“ eine „Vergemeinschaftung‘‘ zwischen dem Urteilenden und
dem Empfänger des bedeutungsgemäßen Glaubens ergibt, ergibt sich
Mit jeder „Verhalten-Geltung“ einer „Verhalten-Werbung“zwischen
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