Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft, . 293 
„Gesellschaft“ zweier Seelen ist also jene Beziehung, welche durch zwei 
besondere Verhalten-Seelenaugenblicke, somit durch zwei be- 
sondere emotionale Seelenaugenblicke begründet ist. Ebenso 
also, wie „Vergemeinschaftung“, eine besondere Wirkung, zu unter- 
scheiden ist von der „Gemeinschaft“, welche sich dadurch ergibt, ‚daß 
;n jener Wirkung besondere Seele besonderes Allgemeines gewinnt, ist 
auch „Vergesellschaftung“, eine besondere Wirkung, zu unterscheiden 
von „Gesellschaft“, welche sich dadurch ergibt, daß in jener Wirkung 
desondere‘ Seele besonderes Allgemeines gewinnt. „Vergemeinschaf- 
ung“ und „Vergesellschaftung“ sind Wirkungen, ‚die sich in be- 
sonderen Wirkenszusammenhängen zwischen zwei besonderen Seelen 
ergeben, „Gemeinschaft“ aber und „Gesellschaft“ sind zwar Beziehungen. 
aber nicht Wirkensbeziehungen zweier Seelen, 
Ist nun „Gesellschaft“ jene Beziehung zweier Seelen, welche da- 
durch begründet ist, daß der einen Seele ein „Verhalten-Werbung-Seelen- 
augenblick“, der anderen Seele aber in Beziehung zu jenem Seelenaugen- 
dicke ein „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, so ist „Gesell- 
schaft“ zweier Seelen eine Beziehung, die sich nicht als „Gemeinschaft“ 
darstellt. Allerdings kann „Vergesellschaftung“ durch „Vergemein- 
schaftung“ bedingt sein. Zielt nämlich jemand auf eine „urteilhafte“ 
Verhalten-Werbung und tritt beim Werbung-Empfänger hinsichtlich der 
deiden Behauptungen des Verhalten-Werbers ein bedeutungsgemäßer 
Slaube ein, so sind die beiden Seelen hinsichtlich des Gedankens, daß 
dem Verhalten-Werber besonderes „Wünschen“ bzw. „Fürchten“ zuge- 
hört, und hinsichtlich des Gedankens an das „Sollen bzw. Quasi-Sollen“ 
des Adressaten „Gemeinschafter“ — welche „Gemeinschaft“ sich aber 
ım Falle einer „lügenhaften“ Verhalten-Werbung nicht ergibt. Hat 
ferner jemand auf eine hinsichtlich der „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung“ urteilhafte Verhalten-Werbung gezielt, welcher vom Adres- 
5aten entsprochen wird, so denkt der „Werbung-Entsprecher“ in seinem 
‚Entsprechung-Seelenaugenblicke“ eine Veränderungsreihe emotional 
zünstig bzw. ungünstig, welche auch der Verhalten-Werber in seinem 
‚ Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke‘“ emotional günstig bzw. un- 
Zünstig gedacht hat. Eine „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaft“ be- 
steht aber dennoch nicht, weil im Weltzeitpunkte des „Entsprechung- 
Seelenaugenblickes“ der „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ bereits 
verflossen ist. Immerhin besteht aber eine „Gemeinschaft emotionalen Ge- 
dankens“, insoferne jener, der um Verhalten geworben hat, solange, bis 
seiner Werbung entsprochen wird, besondere Veränderungsreihe emo- 
tional günstig bzw. ungünstig denkt. Im Falle einer lügenhaften 
‚Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ergibt sich aber nicht ein- 
mal eine „Gemeinschaft emotionalen Gedankens“. Bestünde aber auch 
zwischen einem Verhalten-Werber und einem Werbung-Entsprecher
	        
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