Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 
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stets besondere Seelen durch kraft besonderer Gründe bestehende Ge- 
sellschafts-Beziehungen bestimmt werden. Mit der bloßen Aussage, 
daß die Gesellschafts- Wissenschaften „Beziehungs-Wissenschaften“ sind, 
ist also das Gewußte jener Wissenschaften noch gar nicht bestimmt, 
Denn abgesehen von dem Umstande, daß es zahlreiche Beziehungs- 
Wissenschaften gibt, die nicht „Gesellschafts-Wissenschaften“ sind, also 
erst jene besondere Beziehung dargelegt werden muß, welche gerade 
das Gewußte der „Gesellschafts- Wissenschaften“ ausmacht, sind eben die 
„Gesellschafts- Wissenschaften von Einzigen“ Wissenschaften, deren lo- 
gisches Prädikat die Beziehung „Gesellschaft“ ist, deren logisches Sub- 
jekt stets zwei Seelen, also zwei Einzige sind, während die „Allgemeine 
Gesellschafts-Wissenschaft“ samt den „Besonderen Gesellschafts-Wissen- 
schaften“ Wissenschaften sind, die eigentlich „Einheitswissenschaften“ 
sind, deren logisches Prädikat Wesensallgemeines und besonderndes 
Allgemeines ausmachen, und deren logisches Subjekt solche Allgemeine 
sind, welche sich als Gründe in „Gesellschafts-Beziehungen‘“ finden, 
Fassen wir aber — was allerdings ungenau ist — jene Einheitswissen- 
schaften als Wissenschaften auf, deren logisches Subjekt die Beziehung 
„Gesellschaft“ ist, so können wir alle Gesellschafts-Wissenschaften in- 
soferne als Beziehungs-Wissenschaften bezeichnen, als sich in ihrem 
Gewußten — und zwar entweder als logisches Subjekt oder als logisches 
Prädikat — stets eine Beziehung, nämlich „Gesellschaft“ findet — in 
welchem Sinne wir auch überhaupt von „Seelenbeziehungs-Wissen- 
schaften“ gesprochen haben. 
Jedenfalls aber kommt mit der Bestimmung der „Gesellschafts- 
Wissenschaften“ als „Beziehungs-Wissenschaften“ zutreffend zum Aus- 
drucke, daß eben „Gesellschaft“ besondere Beziehung, niemals aber 
„Einheit“ oder gar „Einzelwesen“ ist. „Gesellschaft“ ist besondere Be- 
ziehung zweier Seelen, niemals aber eine Zusammengehörigkeits- 
beziehung zweier Seelen, in welch’ letzterem Falle allein „zwei Seelen 
in Gesellschaft“ eine Einheit bilden würden. Es bilden nicht einmal 
zwei Seelen in Vergesellschaftungs-Zusammenhange eine „Einheit“, und 
zwar deshalb nicht, weil solcher Wirkenszusammenhang zweier Seelen, 
wie jeder andere Wirkenszusammenhang zweier Seelen, sich stets nur 
als ein mittelbarer Zusammenhang darstellt, also ein Verhalten-Werbung- 
Wollen besonderer Seele nur dann als wirkende Bedingung mit einem 
Entsprechung-Seelenaugenblicke anderer Seele zusammengehört, wenn 
besonderen Körpern, insbesondere auch Leibern, besondere Allgemeine 
als grundlegende Bedingungen zugehören. Eine besondere Seele könnte 
aber mit einer anderen besonderen Seele nur dann eine Wirkenseinheit 
bilden, wenn zwischen jenen beiden Seelen ein unmittelbarer Wirkens- 
Zusammenhang möglich wäre, so daß also an jenen beiden Seelen die un- 
mittelbare „Ursache“ für eine besondere Veränderung der einen der beiden
	        
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