Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

I. Kapitel, 
Im Anschlusse an die eben in äußerster Kürze dargelegten, für 
ein gesellschaftswissenschaftliches Unternehmen wichtigen grundwissen- 
schaftlichen Lehren müssen wir nun weiter noch ergänzend und er- 
weiternd einige Gegebene bestimmen, hinsichtlich welcher klares Wissen 
für jenen, der Gesellschaftswissenschaft betreibt, unumgänglich nötig 
ist. Betrachten wir zunächst das Gegebene „Beziehung zwischen 
Einzelwesen“, so finden wir, daß zwei Einzelwesen stets nur des- 
halb eine besondere Beziehung zugehört, weil jedem von ihnen ein be- 
sonderes Allgemeines, das nicht Beziehungsallgemeines ist, zugehört. 
Der Körper A steht mit dem Körper B deshalb in Wirkensbeziehung, 
weil dem A eine besondere Bestimmtheit als wirkende Bedingung und 
dem B eine besondere Bestimmtheit als grundlegende Bedingung, sowie 
eine Veränderung als Wirkung zugehört. Der Körper A ist dem 
Körper B „gleich“, weil etwa sowohl dem A als auch dem B die be- 
sondere Bestimmtheit „eckige Gestalt“ zugehört. Wir nennen nun. jene 
Allgemeinen, welche einem der in Beziehung stehenden Einzelwesen 
zugehören und um derentwillen diese Zugehörigkeit besteht, die „Be- 
ziehungsgründe“, weil wir an der Zugehörigkeit solcher Allgemeinen 
zu besonderen Einzelwesen erkennen, daß zwischen ihnen eine be- 
sondere Beziehung obwaltet. Jede Beziehung zwischen zwei Einzel- 
wesen setzt mindestens zwei „Gründe“ voraus, es gibt aber auch Be- 
ziehungen zwischen zwei Einzelwesen, z. B. die Wirkensbeziehung, 
welche drei Gründe voraussetzen, so daß wir hinsichtlich der Beziehungen 
zwischen zwei Einzelwesen von „Beziehungen mit zwei Gründen“, 
„Beziehungen mit drei Gründen“ usw. sprechen, Eine Beziehung 
zwischen zwei Einzelwesen „mit zwei Gründen“ kann wieder entweder 
3ine „durch ein Allgemeines begründete Beziehung“ oder eine 
„durch zwei Allgemeine begründete Beziehung“ sein. Im 
ersteren Falle liegen selbstverständlich auch zwei Beziehungsgründe 
vor, die jedoch nur ein und dasselbe Allgemeine in zweimaliger 
Gegebenheit darstellen. Besteht zwischen zwei Einzelwesen eine 
„durch ein Allgemeines begründete Beziehung“, so sind jene beiden 
Einzelwesen in jenem Allgemeinen „gleich“, es besteht also eine 
„Gleichheitsbeziehung“. Im zweiten Falle liegen zwei Beziehungs- 
gründe vor, deren jeder „ein besonderes Allgemeines in ein- 
maliger Gegebenheit“ darstellt. Sagen wir z. B., daß der Körper A 
größer ist als der Körper B, so ist diese Beziehung dadurch begründet, 
daß jedem dieser beiden Körper eine andere Größenbestimmtheit zu- 
gehört, Da ein und dieselbe Beziehung, z. B. „Gleichheit“, zwischen 
denselben Einzelwesen in jeder besonderen Gegebenheit verschieden 
begründet sein kann, müssen wir von den Ausdrücken „Besondere Be- 
ziehung“ und „Besondere in Beziehung“ noch den Ausdruck „Be- 
sondere kraft besonderer Gründe in besonderer Beziehung“
	        
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