Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel. 
überdies in jeder solchen besonderen Gesellschaft stets ein Europäer 
„Gesellschafts-Werber‘‘, der andere Europäer aber „‚Gesellschafter‘“ ist. 
Wird z. B. eine Bitte des A an den B um ein Glas Wasser von B 
erfüllt, und ein Befehl des B an den C, ein Zimmer zu verlassen, von 
C erfüllt, so wäre es ganz irreführend, von einer „Gesellschaft“ des 
A, Bund C zu sprechen, während wohl von einer „Gemeinschaft“ des 
A, B und C gesprochen werden kann, wenn etwa jedem von ihnen 
ein besonderer Wunsch zugehört. Denn in unserem Falle steht nicht 
nur A mit C in keiner Gesellschaft, sondern es stehen auch A und B, 
B und C in je besonderer Gesellschaft, wobei noch überdies‘ A 
„Gesellschafts-Werber‘“ gegenüber dem B, B „Gesellschafter“ gegen- 
über dem A und Gesellschafts-Werber gegenüber dem C, und C Gesell- 
schafter gegenüber dem B ist. Aber auch dann, wenn nicht nur A und 
B, B und C, sondern auch A und C in Gesellschaft stünden, hätte die 
Rede von „Gesellschaft zwischen A, B und C“ nur den Sinn, daß 
zwischen je zwei von ihnen eine je besonders begründete Ge- 
sellschaft besteht, in welcher jeder von ihnen entweder Gesellschafts- 
Werber oder Gesellschafter ist. Bestünde schließlich auch sowohl 
zwischen A und B, als auch zwischen B und C, als auch zwischen A 
und C „Gesellschaft“ derart, daß alle diese Gesellschaften durch die- 
selben Allgemeinen begründet wären, so bliebe doch durch die Rede, 
daß zwischen A, B und C „Gesellschaft“ besteht, immer noch unbe- 
stimmt, wer von ihnen in jeder dieser gleichartig begründeten Be- 
ziehungen „Gesellschaft-Werber“ und wer von ihnen „Gesellschafter“ ist, 
welche Bestimmung sich eben nur ergibt, wenn man die Zugehörigkeit 
von „Gesellschaft“ zu je zwei von ihnen prüft. Ebensowenig also, wie 
etwa mit der Rede, daß zwischen den Körpern A, B und C eine Be- 
ziehung „Größer-Kleiner“ besteht, bereits eine Bestimmung getroffen 
ist, ist auch mit der Rede, daß zwischen A, B und C eine Beziehung 
„Gesellschaft“ besteht, eine Bestimmung getroffen, weil eben „Gesell- 
schaft“ eine durch zwei Allgemeine begründete Beziehung ist, die je 
zwei Seelen in zweifacher Weise zugehören kann, nämlich einmal der- 
art, daß die Seele A Gesellschaft-Werber, die Seele B Gesellschafter 
ist, das andere Mal derart, daß die Seele A. Gesellschafter, die Seele 
B Gesellschaft-Werber ist. Wenn man aber um das Gegebene „Ge- 
sellschaft“ nicht klar weiß, und dieses Gegebene mit dem Gegebenen 
„Gemeinschaft“ verwechselt, so gewinnt das Wort „Gesellschaft“ zu- 
nächst den Sinn „Mehrere in Beziehung“, dann den Sinn „Masse“, 
„Gruppe“, „Klasse“ usw., und wenn man weiter an „Mehrere“ denkt, 
die „in Gesellschaft“ einer angeblichen Einzelwesen-Einheit zuge- 
hören, läßt man eben die „Gesellschaft“ denken, fühlen, wollen und 
handeln, macht also die Beziehung „Gesellschaft“ zu einem Sub- 
jekte „Gesellschaft“.
	        
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