Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

318 00 VI. Kapitel, Sn 
tritt, in welchem B sich befindet, so daß er nunmehr den B durch 
sine Rede zu Etwas veranlassen kann, durch eine Rede, die B früher 
nicht wahrgenommen hätte, Die „Verfügbarkeitswirkung“ kann schließ- 
lich drittens darin bestehen, daß besonderem Einzelwesen, das weder 
das „verfügbar werdende Einzelwesen“ noch der Leib (oder die Seele) 
des „in Verfügbarkeitsbeziehung tretenden Menschen“ ist, eine Ver- 
änderung zugehörig wird. In jenen Fällen nämlich, in welchen be- 
sonderer Mensch nur durch besondere Veränderung eines ersten, von 
seinem Leibe verschiedenen Einzelwesens ein zweites Einzelwesen ver- 
ändern kann, ist das zweite zu verändernde Einzelwesen offenbar nur 
dann für besondere Leistung verfügbar, wenn das erste Einzelwesen 
für die notwendig vermittelnde Leistung verfügbar ist, da erst dann 
davon gesprochen werden kann, daß dem zweiten Einzelwesen die 
Grundlage dafür zugehört, daß besonderer Mensch ihm besondere ab- 
sichtliche Veränderung in einem Wirken zugehörig macht. So ist z. B. 
eine Zigarre zum „Angezündet werden“ nur verfügbar, wenn ein „Streich- 
holz“ oder ein „Feuerzeug“ verfügbar ist. Die „Verfügbarkeitswirkung“ 
hinsichtlich eines Einzelwesens ist in solchen Fällen auch eine „Ver- 
fügbarkeitswirkung“ hinsichtlich eines anderen KEinzelwesens. In 
solchen Fällen ist nämlich die Verfügbarkeitsbeziehung stets mehreren 
Einzelwesen zugehörig und kann diesen mehreren Einzelwesen durch 
Veränderung eines dieser mehreren Einzelwesen zugehörig werden, 
wenn den anderen Einzelwesen die als Gründe dieser Beziehung in 
Betracht kommenden Allgemeinen bereits zugehören. Insbesondere ist 
auch eine andere Seele für besonderen Menschen stets nur dann „ver- 
fügbar“, wenn für ihn deren Leib verfügbar ist, da andere Seele nur 
durch den mit ihr stetig zusammengehörigen Leib verändert werden 
kann. Jede „Verfügbarkeitswirkung“ kann selbstverständlich selbst eine 
„absichtliche Leistung“ sein. „Verfügbarkeits-Streben“ nennen 
wir jedes Streben, in welchem auf eine „Verfügbarkeitswirkung“ gezielt 
wird, „verfügbar machen“ nennen wir das solchem Streben gegebene 
„eigene gegenwärtige Leisten“. Das „Verfügbarkeits-Streben“ ist ent- 
weder ein „Streben nach eigenbezogener Verfügbarkeit“ 
oder ein „Streben nach anderbezogener Verfügbarkeit“. Das 
letzterem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennt man 
ein „jemandem Etwas zur Verfügung stellen“, dessen Gegen- 
stück das „jemandem die Verfügung über Etwas entziehen“ 
ist. Das „Verfügbarkeits-Streben“ ist nur eine Besonderheit des „Strebens 
nach Verwirklichung von Verfügbarkeitsgründen“, da das 
‚Verfügbarkeits-Streben“ insbesondere auf die Verwirklichung des letzten, 
noch fehlenden Grundes besonderer Verfügbarkeitsbeziehung zielt. 
Befindet sich nun besonderer Mensch in besonderem Zeitpunkte 
zu besonderen Einzelwesen in einer Beziehung der „Verfügbarkeit“ für
	        
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