Die Macht.
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nicht die Bedingung eines Lustgewinnes abgeben kann, ist „im Nach-
teile“, er ist der „Benachteiligte“. Als ein „für jemanden vor-
teilhaftes Wirken“ bezeichnen wir jedes Wirken, in welchem ein
Wertallgemeines als „Vorteil“ für ihn, als „Nachteil“ für anderen Menschen
verwirklicht wird, solches Wirken ist also auch stets ein „für je-
manden nachteiliges Wirken“. Jenes Wirken insbesondere,
in welchem sich ein „Leistungs-Gelegenheits- Vorteil“ für einen be-
sonderen Menschen und also auch ein „Leistungs-Gelegenheits-Nachteil“
für einen anderen Menschen ergibt, nennen wir ein „für jemanden
hinsichtlich einer Leistungs-Gelegenheit vorteilhaftes
Wirken“, das auch stets ein „für jemanden hinsichtlich einer
Leistungs-Gelegenheit nachteiliges Wirken“ darstellt. Vom
‚Leistungs-Gelegenheits- Vorteile“ unterscheidet sich der „Leistungs-
Fähigkeits- Vorteil“, d.h. jede besonderem Menschen zugehörige,
anderem besonderen Menschen nicht zugehörige „Leistungs-Fähigkeit“,
deren Nicht-Zugehörigkeit zu jenem anderen Menschen also für ihn
ein „Leistungs-Fähigkeits-Nachteil“ ist.
Gehört nun besonderem Menschen die „Fähigkeit‘“ für besondere
Leistung zu und „hat“ er überdies auch die ‚Gelegenheit‘ zu solcher
Leistung, so „vermag“ er jene Leistung zu vollbringen, er hat die
„Macht“ solcher Leistung. „Macht“ ist also die Gesamtheit jener
Allgemeiner, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß besonderer Mensch an besonderem (Leibes-)Orte und in
besonderem Zeitpunkte eine besondere Leistung vollbringt. Das Wort
„Macht“ ist also ein Beziehungswort, da es eine besondere „Möglich-
keit“, und zwar im besonderen ein „Vermögen“, d, h. die Möglich-
keit besonderer Leistung bezeichnet. In der Beziehung ‚Macht‘ findet
sich stets als erstes und zweites Bezogenes die Seele und der Leib
eines Menschen — wir sagen kurz: findet sich stets als erstes Be-
zogenes ein „Mensch“, — und finden sich als weitere Bezogene — wenn
wir hier die Möglichkeit einer Leistung an eigenem Leibe oder an der
eigenen Seele bei Seite lassen — andere Einzelwesen. Der „Mensch“
steht also in einer besonderen Machtbeziehung mit besonderer ihm zu-
gehöriger ‚Fähigkeit‘, die anderen Einzelwesen stehen in solcher be-
sonderen Machtbeziehung mit besonderen ihnen zugehörigen „Brauch-
barkeiten‘‘ und „Verfügbarkeiten‘‘. Jede besondere „Macht‘“ ist „Macht
für besondere Leistung‘, mit jeder besonderen „Macht“ wissen wir
also stets um besonderen Menschen und um die Möglichkeit besonderer
Leistung jenes Menschen. Deshalb wäre auch etwa‘ der Satz: „Im
Lande gibt es viele Macht“ ein sinnleerer Satz oder ein Satz,
der durch andere Sätze ergänzt werden muß. Jene besondere Seele,
für deren besondere Wollenserfüllung eine Macht in der Welt besteht,
aennen wir den „Mächtigen“ („Machthaber‘‘) und jene Leistung,
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 21