Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
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nicht die Bedingung eines Lustgewinnes abgeben kann, ist „im Nach- 
teile“, er ist der „Benachteiligte“. Als ein „für jemanden vor- 
teilhaftes Wirken“ bezeichnen wir jedes Wirken, in welchem ein 
Wertallgemeines als „Vorteil“ für ihn, als „Nachteil“ für anderen Menschen 
verwirklicht wird, solches Wirken ist also auch stets ein „für je- 
manden nachteiliges Wirken“. Jenes Wirken insbesondere, 
in welchem sich ein „Leistungs-Gelegenheits- Vorteil“ für einen be- 
sonderen Menschen und also auch ein „Leistungs-Gelegenheits-Nachteil“ 
für einen anderen Menschen ergibt, nennen wir ein „für jemanden 
hinsichtlich einer Leistungs-Gelegenheit vorteilhaftes 
Wirken“, das auch stets ein „für jemanden hinsichtlich einer 
Leistungs-Gelegenheit nachteiliges Wirken“ darstellt. Vom 
‚Leistungs-Gelegenheits- Vorteile“ unterscheidet sich der „Leistungs- 
Fähigkeits- Vorteil“, d.h. jede besonderem Menschen zugehörige, 
anderem besonderen Menschen nicht zugehörige „Leistungs-Fähigkeit“, 
deren Nicht-Zugehörigkeit zu jenem anderen Menschen also für ihn 
ein „Leistungs-Fähigkeits-Nachteil“ ist. 
Gehört nun besonderem Menschen die „Fähigkeit‘“ für besondere 
Leistung zu und „hat“ er überdies auch die ‚Gelegenheit‘ zu solcher 
Leistung, so „vermag“ er jene Leistung zu vollbringen, er hat die 
„Macht“ solcher Leistung. „Macht“ ist also die Gesamtheit jener 
Allgemeiner, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht 
kommen, daß besonderer Mensch an besonderem (Leibes-)Orte und in 
besonderem Zeitpunkte eine besondere Leistung vollbringt. Das Wort 
„Macht“ ist also ein Beziehungswort, da es eine besondere „Möglich- 
keit“, und zwar im besonderen ein „Vermögen“, d, h. die Möglich- 
keit besonderer Leistung bezeichnet. In der Beziehung ‚Macht‘ findet 
sich stets als erstes und zweites Bezogenes die Seele und der Leib 
eines Menschen — wir sagen kurz: findet sich stets als erstes Be- 
zogenes ein „Mensch“, — und finden sich als weitere Bezogene — wenn 
wir hier die Möglichkeit einer Leistung an eigenem Leibe oder an der 
eigenen Seele bei Seite lassen — andere Einzelwesen. Der „Mensch“ 
steht also in einer besonderen Machtbeziehung mit besonderer ihm zu- 
gehöriger ‚Fähigkeit‘, die anderen Einzelwesen stehen in solcher be- 
sonderen Machtbeziehung mit besonderen ihnen zugehörigen „Brauch- 
barkeiten‘‘ und „Verfügbarkeiten‘‘. Jede besondere „Macht‘“ ist „Macht 
für besondere Leistung‘, mit jeder besonderen „Macht“ wissen wir 
also stets um besonderen Menschen und um die Möglichkeit besonderer 
Leistung jenes Menschen. Deshalb wäre auch etwa‘ der Satz: „Im 
Lande gibt es viele Macht“ ein sinnleerer Satz oder ein Satz, 
der durch andere Sätze ergänzt werden muß. Jene besondere Seele, 
für deren besondere Wollenserfüllung eine Macht in der Welt besteht, 
aennen wir den „Mächtigen“ („Machthaber‘‘) und jene Leistung, 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 21
	        
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