Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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I. Kapitel. 
Recht“, „Macht und Gerechtigkeit“, „Macht und Sittlichkeit“, „Macht 
und Menschlichkeit“, „Macht und Wissenschaft“ usw. usw. sind, erhellt 
bereits aus der einfachen Erwägung, daß jede Leistung, also auch die 
„rechtliche“, „gerechte“, „sittliche“, „menschliche“ („humane‘), „wissen- 
schaftliche“ usw. Leistung nur kraft besonderer Macht vollbracht 
werden kann, daß ein „ohnmächtiger“ („machtloser“) Mensch also ein 
dem sofortigen Untergange geweihter Mensch ist. Man würde über- 
haupt der „Kultur“ einen weit größeren Dienst erweisen, wenn man 
sich endlich entschließen‘ wollte, das Gegebene „Macht“, ebenso aber 
auch die Gegebenen „Gewalt“ und „Herrschaft“ kühl zu zergliedern, 
statt bei Nennung dieser Gegebenen abgestandene politische Partei- 
phrasen auszustoßen und derart den Nebel um jene Gegebenen noch 
zu verdichten. Wir können aber insbesondere das Gegebene „Macht“ 
nicht als „Unwert“ feststellen, da Etwas, kraft dessen allein jeg- 
licher Wert in der Welt tätig verwirklicht werden kann, 
unmöglich ein Unwert sein kann. 
Jedes besondere Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu be- 
sonderem KEinzelwesen einen Grund besonderer Machtbeziehung dar- 
stellt, nennen wir einen „Machtgrund‘“ („Grund besonderer Macht‘‘). 
Die „Gründe‘‘ besonderer Macht dürfen aber nicht etwa mit den wir- 
kenden, grundlegenden und fördernden „Bedingungen“ der Ent- 
stehung jener besonderen Macht, mit den Bedingungen dafür, daß die 
Machtgründe besonderen Einzelwesen zugehörig werden, verwechselt 
werden. Mit dem Worte „Machtgrund‘“ meinen wir gar kein Wirken, 
sondern lediglich jene besonderen Einzelwesen als ‚Fähigkeiten‘ und 
„Verfügbarkeiten‘“ bereits zugehörigen Allgemeinen, mit deren Zu- 
gehörigkeit zu besonderen Einzelwesen jemandes besondere Macht vor- 
handen ist. Spricht man davon, daß besondere Macht „begründet 
wird“, so meint man allerdings häufig jenen Wirkenszusammenhang 
bzw. jene Wirkenszusammenhänge, in welchem bzw. in welchen je- 
mandes besondere Macht bewirkt wird, und zwar eben dadurch be- 
wirkt wird, daß besonderen Einzelwesen Allgemeine, die Gründe solcher 
Macht‘ sind, zugehörig werden. In Übereinstimmung mit diesem Sprach- 
gebrauche nennen wir „Macht-Begründungs-Wirken“ („Macht 
begründen“) jedes Wirken, in welchem besonderem Einzelwesen ein 
Allgemeines zugehörig wird, welches zusammen mit anderen in der 
Welt bereits vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ jemandes be- 
sonderer Macht darstellt. „Macht-Begründung‘“ nennen wir jede 
Wirkung, mit welcher sich jemandes besondere, vorher nicht vor- 
handene Macht ergibt. „Macht-Aufhebungs-Wirken“ („Macht 
aufheben“) nennen wir ferner jedes Wirken, in welchem besonderen 
Einzelwesen solches Allgemeines verloren geht, das bisher zusammen 
mit anderen in der Welt vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ je-
	        
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