Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
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sondere Wirkung bzw. durch je besondere Gruppe von Wir- 
kungen ergänzbar ist. 
Hat innerhalb eines besonderen Kreises von Menschen in be- 
sonderem Weltzeitpunkte bzw. in besonderem Weltzeitraume nur ein 
besonderer Mensch die Macht, entweder a) überhaupt eine Leistung 
besonderer Art zu bewirken oder b) eine Leistung besonderer Art durch 
besondere Mittel zu bewirken, so sprechen wir von „Einzigmacht“ 
oder „Alleinmacht“ („Monopol“) jenes besonderen Menschen, die also 
entweder eine „Zielerfüllungs-Einzigmacht“ oder eine „Mittel- 
erfüllungs-Einzigmacht“ sein kann. Den Gegensatz zur „Einzig- 
macht“ bildet die „Gemeinmacht“, d. h. solche Macht, welche aus 
besonderem Kreise von Menschen Allen zusteht. Jedem besonderen 
Menschen überhaupt stehen mehrere (viele) „Mächte“ zu, und die Ge- 
samtheit der einem besonderen Menschen zustehenden „Mächte“ nennen 
wir dessen „Macht-Gesamtheit“. In jeder „Macht- Gesamtheit“ 
eines besonderen Menschen findet sich aber sowohl „Machthäufung“ 
als auch „Machteinschluß“. „Machthäufung“ liegt vor, wenn einem be- 
sonderen Menschen mehrere verschiedene Mächte derart zustehen, daß 
die auf Grund einer dieser Mächte vollbrachte Leistung kein „Mittel“ 
für die auf Grund der anderen Mächte vollbringbaren Leistungen dar- 
stellt. So bilden z. B. die Macht des A, ein besonderes Glas Wasser 
zum Munde zu führen, und seine Macht, den B zur Leihe eines besonderen 
Geldbetrages zu veranlassen, eine „Machthäufung“. „Machteinschluß“ liegt 
hingegen vor, wenn in besonderer Macht eines Menschen — der „ein- 
Schließenden Macht“ — eine andere besondere Macht dieses Men- 
schen — die „eingeschlossene Macht“ — derart eingeschlossen 
ist, daß auf Grund der eingeschlossenen Macht eine Mittel-Leistung für 
die Leistung auf Grund der einschließenden Macht erzielt werden kann. 
So ist z. B. in der in einem besonderen Zeitpunkte vorhandenen Macht 
des A, den B zu erschießen, seine Macht, ein Geschoß aus seinem Ge- 
wehr zu senden, eingeschlossen, derart, daß A in einem tätigen 
Wirken von der „eingeschlossenen und von der „einschließenden 
Macht“ Gebrauch machen kann. Die „eingeschlossene Macht“ kann 
auch bestehen, ohne daß sie von der anderen Macht „eingeschlossen“ 
ist, hingegen kann die „einschließende Macht“ niemals ohne die „ein- 
geschlossene Macht“ bestehen, weil eben die „einschließende Macht“ 
Stets eine solche weitere Gesamtheit verwirklichter Allgemeiner darstellt, 
im welcher sich die „eingeschlossene Macht“ als engere Gesamtheit 
verwirklichter Allgemeiner findet. Unzutreffend wäre es aber, etwa zu 
sagen, daß die „einschließende Macht“ durch die „eingeschlossene Macht“ 
„bedingt“ ist, und zwar deshalb, weil eben die „eingeschlossene Macht“ 
der „einschließenden Macht“ angehört. Auch die „Ausübung“ der 
„einschließenden Macht“ ist keineswegs „bedingt“ durch die „Ausübung“
	        
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