Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

VI. Kapitel, 
stehende Macht des A einen ihrer Gründe in solchem Gedanken 
des B habe. 
Bei Betrachtung besonderer Macht spricht man sehr häufig von 
‚Machtmitteln“. Wenn es nämlich zur Ausübung einer besonderen 
Macht kommt, steht dem Strebenden stets eine jener Veränderungen, 
hinsichtlich welcher ein in jener Macht enthaltenes Allgemeines als 
zrundlegende Bedingung in Betracht kommt, als „Zielwirkung“ vor 
Augen, während dem Strebenden die übrigen Veränderungen, hinsicht- 
lich welcher in jener Macht enthaltene Allgemeine als grundlegende 
Bedingungen in Betracht kommen, als „Mittelwirkungen“ für jene 
‚Zielwirkung“ vor Augen stehen. Als „Gegenstand“ seiner beson- 
deren Macht können wir insbesondere jene Wirkung bezeichnen, welche 
jemand kraft jener Macht als Zielwirkung wirken kann. Hingegen 
können wir als „Mittel“ einer besonderen Macht alle jene Allge- 
meinen bezeichnen, welche sich als‘ „Gründe“ in jener besonderen Macht 
finden und also als grundlegende Bedingungen für die Verwirklichung 
des Machtgegenstandes in Betracht kommen, bzw. auch alle jene Einzel- 
wesen, welchen diese Allgemeinen innerhalb jener Macht zugehören. 
Jene Einzelwesen, welchen als „verfügbaren Einzelwesen“ Allgemeine 
als Gründe besonderer Macht zugehören, können wir auch die von jener 
Macht „betroffenen“ Einzelwesen nennen. Mit den Worten „Macht“ 
und „Machtbetroffenheit“ bezeichnen wir also eine und dieselbe 
Lage von je verschiedenen Bezogenen aus, nämlich mit dem Worte 
„Macht“ vom Standpunkte des „Machthabers“, mit dem Worte „Macht- 
betroffenheit“ aber vom Standpunkte der in jener Macht für den Macht- 
haber verfügbaren Einzelwesen, also jener Einzelwesen, welche der 
Machthaber kraft Wollens in besonderer Weise verändern kann. Für 
das Unternehmen einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ ist nun 
offenbar von wesentlicher Bedeutung jene Macht, von welcher be- 
sondere von der Seele des Machthabers verschiedene Seelen betroffen 
sind, also jene Macht, welche wir eine „Anderseele betreffende 
Macht“ nennen können. Jemandem steht eine „An der seele betreffende 
Macht“ zu, wenn er die Macht hat, andere Seele zu verändern. „Ander- 
Seele betreffende Macht“ ist wieder entweder „Macht erfolgreicher 
Anregung“ oder „Macht erfolgreicher Werbung“, d. h. 
„Geltungs-Macht“. „Geltungs-Macht“ ist aber entweder „Glauben- 
Geltungs-Macht“ oder „Verhalten-Geltungs-Macht“.. „Glauben- 
Geltungs-Macht“ ist in besonderem Falle „Vergemeinschaftungs- 
Macht“, „Verhalten-Geltungs-Macht“ ist hingegen stets „Vergesell- 
schaftungs-Macht“. Als „Vergesellschaftungs-Macht- 
haber“ bezeichnen wir eine Seele, welche die Macht hat, eine andere 
Seele durch Verhalten-Werbung zu besonderem Verhalten zu veran- 
lassen, also die andere Seele zum „Gesellschafter“ der eigenen Seele 
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