Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
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zu verändern. Eine „Geltungs-Macht“ überhaupt, insbesondere aber die 
„Vergesellschaftungs-Macht wird als „Persönlichkeit“, ein 
„Geltungs-Machthaber“ überhaupt, insbesondere aber ein Vergesell- 
schaftungs-Machthaber, wird als „Person“ bezeichnet. Bezeichnet ur- 
sprünglich das Wort „Persona“ die Maske des antiken Schauspielers, 
also das, wodurch seine Rede’ „hindurchschallt“, „hindurchklin gt“, 
so bezeichnet das Wort „Person“ später eine Macht, kraft welcher jemand 
erfolgreich zu Anderem spricht, erfolgreich „wirbt“. Sagt man 
nun, daß jemand „Persönlichkeit besitze“, so meint man, daß er 
besondere „Macht besitze“, sagt man ferner, daß jemand eine „Per- 
son ist“, so meint man, daß er besonderer „Machthaber ist“. Das 
Wort „Persönlichkeit“ ist also kein Wesens- oder Besonderheitswort, 
sondern ein Beziehungs wort, da jemand eine „Person“ nur in Be- 
ziehung zu anderer Seele ist. Allerdings steht jeder Mensch auch 
kraft ihm selbst (seiner Seele und seinem Leibe) zugehöriger Bestimmt: 
heiten als „Fähigkeiten“ in der Beziehung „Persönlichkeit“ (== „Geltungs- 
macht“), aber seine Persönlichkeitsfähigkeiten, d. h. die seiner Seele 
und seinem Leibe zugehörigen Gründe der Beziehung „Persönlichkeit“ 
dürfen nicht mit der Beziehung „Persönlichkeit“ selbst verwechselt 
werden, da diese Beziehung stets auch in anderen KEinzelwesen, ins- 
besondere anderem Leibe und anderer Seele zugehörigen Bestimmt- 
heiten als „Tauglichkeiten“ gegründet ist, 
Da „Persönlichkeit“ ein Beziehungswort ist, das besondere Macht, 
nämlich „Geltungs-Macht“, bezeichnet, ist jemand „Person“ stets nur 
in Beziehung zu besonderer anderer Seele, welcher besondere 
Bestimmtheit als „Tauglichkeit“ dafür zugehört, daß jener „jemand“ ihr 
besonderen Glauben oder besonderes Verhalten zugehörig machen kann. 
Diese andere Seele nennen wir als für jene Geltung „verfügbare“ 
Seele die „Persönlichkeitsbetroffene Seele“, so daß sich also 
in jeder Beziehung „Persönlichkeit“ nicht nur eine „Person“, ein „Per- 
Sönlichkeitshaber“, sondern auch eine „Persönlichkeitsbetroffene 
Seele“ findet. Ist z. B. A gegenüber dem B insoferne „Person“, als 
er den B durch Anspruch zur Übergabe einer besonderen Sache be- 
wegen kann, so ist B die von der Persönlichkeit des A betroffene 
Seele. „Anderseelischen Persönlichkeitsgrund“ nennen wir 
jenes anderer Seele als der „Person“ zugehörige Wissen, welches als 
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß eine Seele jener 
anderen Seele gegenüber eine Geltung eigener Werbung bewirken 
kann. Kann z. B. A dem B durch die Rede: „C ist krank“ den 
Glauben wirken, daß C krank sei, so ist innerhalb jener „Persönlichkeit“ 
des A der Gedanke des B, A sei nicht „irrtumfähig“, der „anderseelische 
Persönlichkeitsgrund“. Kann ferner z. B. A den B durch die Rede: 
„Geben Sie mir sofort das Buch zurück!“ zur Rückgabe des Buches 
Sander. Alle. Gesellschaftslehre. Do
	        
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