Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. n 
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„Leib-Bereitstellungs-Streben“ wird darauf gezielt, einem besonderen 
Leibe die „Ort-Bereitschaft“ für besondere Wirkung zugehörig zu 
machen. In einem „Seele-Bereitstellungs-Streben“ wird darauf gezielt, 
besonderer Seele die „Aufmerk-Bereitschaft“ für besondere Wirkung 
zugehörig zu machen, d. h. die Bereitschaft dafür, daß sie besonderes 
Seelisches als „im Blickpunkte des Bewußtseins“ stehendes, „selbstbewußt 
bemerktes“ Seelisches gewinnt. In einem „Mensch-Bereitstellungs-Streben“ 
wird schließlich darauf gezielt, dem Leibe besonderen Menschens die 
Ort-Bereitschaft für besondere Erfahrung, insbesondere Wahrnehmung, 
und der Seele jenes Menschen die Aufmerk-Bereitschaft für solche Er- 
fahrung zugehörig zu machen. 
Jedes ‚„„Ander-Mensch-Bereitstellungs-Streben‘“ besteht eigentlich 
aus zwei ‚„Strebens-Augenblicken‘‘, in deren erstem darauf gezielt wird, daß 
dem Leibe jenes anderen Menschen besondere Ort-Bereitschaft zugehörig 
wird, in deren zweitem darauf gezielt wird, der Seele jenes Menschen 
besondere Aufmerk-Bereitschaft zugehörig zu machen. In den meisten — 
aber nicht in allen — Fällen stellen sich jene beiden Seelenaugenblicke 
als „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke‘“ dar, nämlich als ein Ort- 
Bereitschafts-Anspruch‘“ und als ein „Aufmerk-Bereit- 
Schafts-Anspruch“. Der „Ort-Bereitschafts-Anspruch‘“ ist ent- 
weder ein Handlungs- oder ein Unterlassungs-Anspruch, nämlich ent- 
weder ein Anspruch darauf, daß der Andere sich an bestimmten Ort 
degebe oder ein Anspruch darauf, daß der Andere besonderen Ort 
licht verlasse. Der „Aufmerk-Bereitschafts-Anspruch‘“ ist stets ein 
Unterlassungs-Anspruch, nämlich ein Anspruch darauf, daß der Andere 
Solche Handlungen unterlasse, durch welche seine Aufmerksamkeit für 
desondere Erfahrung ausgeschlossen würde. Erhebt nun jemand gegen 
einen Anderen Ansprüche auf Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft 
hinsichtlich der Erfahrung solchen Ereignisses, für dessen Eintritt der 
Ansprucherheber gegenüber dem Anspruchadressaten bereits einen 
„Bereitwilligkeits-Anspruch“ erhoben hat, zielt also der An- 
Sprucherheber darauf, dem Anspruchadressaten die mit dessen bereits 
gewirkter Bereitwilligkeit mit-grundlegenden Bedingungen dafür, daß 
er jenen Bereitwilligkeits-Anspruch erfülle, zugehörig zu machen, 
50 nennen wir die beiden Seelenaugenblicke der Erhebung des „Ort- 
Bereitschafts-Anspruches“ und des „Aufmerk-Bereitschafts-Anspruches“ 
zusammen ein „Ansteller-Streben“, und in jedem solchen Streben 
wird darauf gezielt, besonderen Menschen für eine in jenem Streben 
als „Fern-Zielwirkung“‘ gedachte, bereits beanspruchte Handlung „be- 
reitzustellen“. „Jemanden anstellen“ nennen wir das einem „Ansteller- 
Streben“ gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Anstellung“ 
lennen wir jene beiden Wirkungen, in welchen dem Anspruchadressaten 
die beanspruchte „Ort-Bereitschaft“ und „Aufmerk-Bereitschaft“ zugehörig
	        
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