Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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„Zurechnungs-Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem 
jemand darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verschiebung des ihn be- 
treffenden Interessengesamtzustandes eine Verschiebung gleicher Rich- 
tung des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu 
bewirken. Ein „Zurechnungs-Streben“ liegt also vor, wenn jemand ent- 
weder a) darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verbesserung des 
Ihn betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verbesserung des 
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu bewirken 
oder b) darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verschlechterung des 
ihn betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verschlechterung 
des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu be- 
wirken. Im ersteren Falle liegt ein „Streben nach günstiger 
Zurechnung, im letzteren Falle liegt ein „Streben nach un- 
günstiger Zurechnung“ vor. In Kürze können wir sagen, daß 
jeder auf günstige Zurechnung Zielende darauf zielt, wegen eingetretener 
Verwirklichung eines auf ihn selbst bezogenen Wertes einen auf 
andere Seele bezogenen Wert zu verwirklichen, während jeder auf 
angünstige Zurechnung Zielende darauf zielt, wegen eingetretener Ver- 
wirklichung eines auf ihn selbst bezogenen Unwertes einen auf an- 
dere Seele bezogenen Unwert zu verwirklichen, Diese Rede ist aller- 
dings etwas ungenau, da es sich beim „Zurechnen“ stets um eingetretene 
bzw. beabsichtigte Verwirklichung solchen Wertes bzw. Unwertes handelt, 
durch welche der den Strebenden bzw. andere Seele betreffende Inter- 
essengesamtzustand verbessert bzw. verschlechtert wurde bzw. werden 
wird, also um Wert- bzw. Unwertverwirklichung, mit welcher nicht 
derartige andere Unwert- bzw. Wertverwirklichung verbunden ist, 
daß sich keine Verbesserung bzw. Verschlechterung des Interssen- 
gesamtzustandes ergibt. „Zurechnen“ nennen wir das einem „Zu- 
rechnungs-Streben“ gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, das ent- 
weder ein „günstig Zurechnen“ oder ein „ungünstig Zurechnen“ 
ist. „Zurechnungs-Wollen“ nennen wir jenes Wollen, welches in 
einem „Zurechnen“ die wirkende Bedingung abgibt, „Zurechnung“ 
nennen wir jene Wirkung, in welcher sich die gewollte Verschiebung 
des andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes ergibt. „Zu- 
rechnung“ ist also entweder „günstige Zurechnung“ oder „un- 
günstige Zurechnung“. Als „Bedingung eines Zurechnungs- 
Wollens in Betracht kommende Unlust“ nennen wir jede 
Unlust daran, daß eine besondere Verschiebung des die eigene Seele 
vdetreffenden Interessengesamtzustandes und keine gleichgerichtete Ver- 
schiebung‘ des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes 
eingetreten ist bzw. eintreten wird, und in jedem „Zurechnungs-Wollen‘“ 
findet sich eine Unlust an solchem Gegenständlichen. Wird in einem 
„Zurechnungs-Wollen“ auf Zurechnung als Mittel dafür gezielt, daß die
	        
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