Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

350 VI. Kapitel, a 
Zurechnungsmacht“ sein, Die „mittelbare Zurechnungsmacht“ kann 
insbesondere eine „Zurechnungs-Vollzugs-Geltungs-Macht“ 
sein. Eine solche Macht steht jemandem zu, wenn er die Macht hat, 
durch Anspruch jemanden zu einer Handlung zu veranlassen, durch 
welche eine vom Ansprucherheber gewollte Zurechnung einem Dritten 
gegenüber vollzogen wird, Einen derartigen Anspruch nennen wir 
einen „Zurechnungs-Vollzugs-Anspruch“. Der Erfüller eines 
„Zurechnungs- Vollzugs-Anspruches“ ist „Zurechnun gs-Vollzieher“, 
aber nicht „Zurechnender“, Während sich nämlich im Gegenständlichen 
der Unlust in einem „Zurechnungs-Wollen“ stets der Gedanke findet, 
daß eine Verschiebung des den Wollenden betreffenden Interessen- 
gesamtzustandes und keine gleichgerichtete Verschiebung des eine 
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes eingetreten ist 
bzw. eintreten wird, findet sich im Wollen des Erfüllers eines Zurech- 
nungs-Vollzugs-Anspruches keine Unlust an solchem Gegen- 
ständlichen, sondern eben Unlust daran, daß bei Nicht-Erfüllung 
des Anspruches ein auf den Anspruchempfänger bezogener Unwert 
verwirklicht werden wird. Ein „Zurechnungs-Vollzieher‘“ muß nicht ein- 
mal wissen, daß seine Handlung ein „Zurechnungs- Vollzug ist, er heißt 
also „Zurechnungs-Vollzieher“ nur deshalb, weil eben durch seine Hand- 
lung eine vom Ansprucherheber gewollte Zurechnung voll- 
zogen wird. 
Ist außer der „Zurechnungs-Macht“ jemandes auch noch die Ge- 
samtheit jener Allgemeinen in der Welt vorhanden, welche als grund- 
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß dem Zurechnungs- 
mächtigen bzw. dem Zurechnungs-Vollzugs-Mächtigen bei Eintritt des 
zurechenbaren Ereignisses ein entsprechendes Zurechnungs-Wollen bzw. 
Zurechnungs- Vollzugs-Wollen zugehörig wird, so ist eine „Zurech- 
aungslage“ gegeben. Eine „Zurechnungslage“ umfaßt also eine 
„Machtlage“ und eine andere Lage, somit die Gesamtheit aller Allge- 
meinen, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht 
kommen, daß jemandem ein besonderes Ereignis zugerechnet wird. 
Jede „Zurechnungslage“ ist gleichzeitig eine „Zurechnungslagebetroffen- 
heit“ jenes, dem bei Eintritt des zurechenbaren Ereignisses zugerechnet 
werden wird. „Jemandem zurechenbares Ereignis“ nennen wir 
jenes Ereignis, das jemandem kraft der bestehenden Zurechnungsmacht 
anderer Seele zugerechnet werden kann. „Jemandem unzurechen- 
bares Ereignis“ nennen wir jenes Ereignis, das jemandem kraft keiner 
Zurechnungsmacht zugerechnet werden kann. „Für jemanden Zu- 
rechnung nach sich ziehendes Ereignis“ nennen wir jenes 
Ereignis, hinsichtlich dessen jemand nicht bloß von einer Zurechnungs- 
macht, sondern von einer Zurechnungslage betroffen ist, „für jeman- 
den keine Zurechnung nach sich ziehendes Ereignis“ nennen
	        
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