Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft, IC
hörigkeit“ findet. Findet sich insbesondere in der Welt ein Allgemeines,
das als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung „in Betracht
kommt“, so sagen wir, daß eine „Möglichkeit“ jener besonderen
Wirkung vorliegt, daß jene besondere Wirkung „möglich“ ist. In
dem Urteile „Etwas ist möglich“ ist also keineswegs jenes „Etwas“
(„besondere Wirkung“) das logische Subjekt, „möglich“ das logische
Prädikat, sondern ein solches Urteil ist stets ein besonderes Beziehungs-
urteil, in welchem ausgesagt wird, daß einem besonderen Einzel-
wesen in Einheit mit besonderndem Allgemeinen zugehöriges iden-
tisches Allgemeines als identische grundlegende Bedingung mit dem
identischem Allgemeinen einer besonderen Wirkung zusammen-
gehört. Das Urteil, „Etwas ist möglich“, läßt sich daher in den Worten
ausdrücken: „Das diesem Einzelwesen zugehörige besondere Allgemeine
hat jenes identische Allgemeine zugehörig, welches in einer besonderen
identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit die Stelle der iden-
tischen grundlegenden Bedingung zu jener identischen Wirkung ein-
nimmt, deren Besonderheit die in Frage stehende Wirkung — das
deshalb „mögliche“ Etwas — ist“. Jede in der Weit gegebene „Mög-
lichkeit“, d. h. jede Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens, das als
grundlegende Bedingung für eine besondere Wirkung in Betracht
kommt, zu besonderem Einzelwesen in der Welt, können wir auch als
eine besondere „Lage“ („Grundlage“) bezeichnen. Als „Zustand“
hingegen bezeichnen wir überhaupt die Zugehörigkeit besonderen All-
gemeinens zu besonderen Einzelwesen in der Welt. Insofern aber jenes
zugehörige Allgemeine als Bedingung für besondere Wirkung in Be-
tracht kommt, sprechen wir im Besonderen von einem „Bedingungs-
zustande“, mit welchem Wortgefüge wir lediglich meinen, daß einem
besonderen Einzelwesen solches Allgemeines zugehört, das als Be-
dingung für eine besondere Wirkung in Betracht kommt. Gehört
einem Einzelwesen solches Allgemeines zu, das als wirkende Be-
dingung für eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so
sprechen wir von einem „Wirkzustande“, gehört aber einem Einzel-
wesen solches Allgemeines zu, das als grundlegende Bedingung für
eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so sprechen wir von
einem „Grundlagezustande“, einer „Lage“ („Möglichkeit“). „Un-
mittelbare Möglichkeit“ einer Wirkung liegt vor, wenn einem
besonderen Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als unmittelbare
grundlegende‘ Bedingung für eine besondere Wirkung an jenem
Einzelwesen in Betracht kommt. „Mittelbare Möglichkeit“ einer
Wirkung liegt hingegen vor, wenn entweder einem besonderen
Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß jenes Einzelwesen in einer besonderen
Wirkung ein Allgemeines gewinnt, das als unmittelbare grundlegende