Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel. 
einer vom Soller verschiedenen Seele von besonderem Verhalten des 
Sollers und bloßer Unlust dieser Seele an der Anspruchenttäuchung, 
welche Unlust als Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der „Soller“ 
Unlust an jener Unlust der anderen Seele gewinnt, oder b) in einer 
Wirkensverkettung zwischen Erfahrung einer vom Soller verschiedenen 
Seele von besonderem Verhalten des Sollers und einer durch jene Er- 
fahrung bedingten, für den Soller ungünstigen Zurechnung. Wie 
sich aus dem Gesagten ergibt, ist also „Sollen“ nicht immer eine „un- 
günstige Zurechnungslagebetroffenheit“, 
Ein „Sollen“ ist aber ferner entweder ein „nur durch An- 
spruch begründetes Sollen“ oder ein „durch Anspruch und 
Ergänzung begründetes Sollen“. Jedes „Sollen“ stellt, wie 
bereits dargelegt wurde, eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener 
Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Be- 
racht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende Interessen- 
gesamtzustand dadurch verschlechtert wird, daß eine andere besondere 
Seele zum Wissen darum gelangt, daß ein an die erstere Seele gerich- 
teter Anspruch enttäuscht wurde und dieses Wissen die wirkende Be- 
dingung für jene Interessengesamtzustandsverschlechterung abgibt. Ein 
„nur durch Anspruch begründetes Sollen“ stellt aber insbesondere eine 
Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als 
grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der eine 
besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand dadurch verschlech- 
tert wird, daß eine andere besondere Seele nur durch die Erfahrung 
besonderen noch nicht eingetretenen Verhaltens zum Wissen 
um die Enttäuschung eines an die erstere Seele gerichteten Anspruches 
gelangt. Ein „nur durch Anspruch begründetes Sollen“ wird stets 
durch einen „Anspruch auf sofortiges Verhalten“ begründet. Sagt 
z. B. A zu B: „Gehen Sie hinaus, sonst bestrafe ich Sie!“, so stellt das 
durch solchen Anspruch begründete Sollen eine Lage dar, welche die 
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen 
dafür in Betracht kommen, daß das „Bleiben des B“ von A erfahren 
wird und diese Erfahrung allein in Beziehung zu dem Wissen des A 
am seine Ansprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende 
Bedingung für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches 
and für die Bestrafung des B abgibt. Hingegen stellt ein „durch An- 
spruch und Ergänzung begründetes Sollen“ eine Lage dar, welche die 
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen 
dafür in Betracht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende 
Interessengesamtzustand dadurch verschlechtert wird, daß eine andere 
besondere Seele durch die Erfahrung besonderen noch nicht 
eingetretenen Verhaltens und anderer bereits eingetretener 
Ereignisse zum Wissen um die Enttäuschung eines an die erstere
	        
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