Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
Seele gerichteten Anspruches gelangt. Ein „durch Anspruch und Er- 
gänzung begründetes Sollen“ wird durch einen „Bereitwilligkeits- bzw, 
Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ begründet. Sagtz. B. A zu B: „Wenn 
es regnet, so bringen Sie mir einen Schirm“, so wird ein „Sollen“ des 
B nicht durch diesen Anspruch allein, sondern durch diesen Anspruch 
und „Regen“ begründet, insoferne mit „Regen“ eine Lage vorhanden 
ist, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grund- 
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß „Nicht-Bringen 
des Schirmes“ und „Regen“ von A erfahren, wird und diese zwei- 
fache Erfahrung in Beziehung zu dem Wissen des A um seine An- 
Sprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung 
für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches und für 
die Bestrafung des B abgibt. In solchem Falle kommt offenbar die 
alleinige Erfahrung des A, daß B den Schirm nicht gebracht hat, keines- 
wegs als wirkende Bedingung für sein Wissen um die Anspruchent- 
täuschung in Betracht, da eben der Anspruch des A nur enttäuscht 
ist, wenn B trotz eingetretenen Regens keinen Schirm bringt 
und sich also ein „Sollen“ des B erst ergibt, sobald es zu regnen beginnt. 
Wird nun durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits- 
Anspruch“ allein noch kein „Sollen“ des Adressaten begründet, so doch 
eine besondere Lage, welche wir eine „Sollen-Anwartschaft“ 
nennen können. Eine „Sollen-Anwartschaft“ nennen wir aber jene 
durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ 
begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die 
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der den 
Adressaten jenes Anspruches betreffende Interessengesamtzustand da- 
durch verschlechtert wird, daß besondere Seele besonderes, dem be- 
anspruchten Verhalten entgegengesetztes, noch nicht eingetretenes 
Verhalten des Auspruchadressaten und besonderes anderes noch nicht 
eingetretenes Ereignis bzw. besondere andere noch nicht einge- 
tretene Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung zum 
Wissen um die Enttäuschung jenes Anspruches gelangt. Wird in einem 
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ nur ein solches 
anderes Ereignis bezeichnet, so wird die etwa begründete Sollen-An- 
Wartschaft durch den Eintritt dieses Ereignisses zu einem besonderen 
Sollen ergänzt, welches wir ein „durch Anspruch und eine Er- 
Sänzung begründetes Sollen“ nennen. Sind jedoch in einem 
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ mehrere auf- 
einanderfolgende „Er gänzungs-Ereignisse“ bezeichnet, so wird 
durch den Eintritt eines dieser Ereignisse vor den anderen Ereignissen 
die etwa begründete ursprünglich „unergänzte Sollen-Anwart- 
Schaft“ zu einer „unvollständig ergänzten Sollen-Anwart- 
Schaft“. die dann durch den Eintritt der übrigen bezeichneten Er-
	        
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