"Die Macht. ; 359
Preise fallen, so verkaufen Sie!“, TJenen, hinsichtlich dessen eine be-
sondere Sollen-Anwartschaft begründet ist, nennen wir einen „Sollen-
Anwärter“, Ein in einem Anspruche gemeintes „Ergänzungs-Ereignis‘“
kann auch solche Behauptung eines vom Ansprucherheber verschiedenen
Menschen sein, mit welcher er entweder darauf zielt, gemäß einem
bereits erhobenen Anspruche ein Sollen eines Anderen durch Anspruch
oder ein eigenes Sollen durch Versprechung zu begründen. Wird in
solchem Falle ein Sollen begründet, so nennen wir den Erheber jenes
Anspruches, durch welchen zunächst eine Sollen-Anwartschaft begründet
wurde, den „Sollen-Vor-Begründer“, den später Behauptenden
hingegen einen „Sollen-Nach-Begründer“. „Vor-Anspruch“
nennen wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine
Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu begründen, welche durch einen
anderen Anspruch ergänzt werden kann, „Nach-Anspruch“ nennen
wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine durch
„Vor-Anspruch“ begründete „Sollen-Anwartschaft“ zu ergänzen. „Ur-
sprüngliche Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung
eines Sollens, bzw. einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, die
nicht aus anderer Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war, „abgeleitete
Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung eines Sollens, bzw.
einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, welche aus einer anderen
Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war. Eine „ursprüngliche Sollen-
Begründung“ kann nur durch Anspruch erfolgen. Wird mit einem
Anspruche auf eine ursprüngliche Sollen-Begründung gezielt, so sprechen
wir von einem „Grund-Anspruche“, wird mit einem Anspruche
auf eine abgeleitete Sollen-Begründung gezielt, so sprechen wir von
einem „Folge-Anspruche“. „Sollen-Aufhebung“ nennen wir jede
Wirkung, in welcher besonderes Sollen bzw. besondere Sollen-Anwart-
Schaft beseiti gt wird, Es gibt verschiedene Arten der „Sollen-Auf-
hebung“, insbesondere ist jede „Sollen-Aufhebung“ entweder eine
„Sollen-Aufhebung durch Verwirklichung des Gesollten“
oder eine „SollenAufhebung ohne Verwirklichung des Ge-
Sollten“
Statt des Wortes „Sollen‘‘ können wir auch das Wort „Schuld“
gebrauchen, denn das Wort „Schuld“ ist nichts anderes als ein soge-
nanntes „„Verbalabstraktum‘“ zum Worte „Sollen“. Wer Etwas tun oder
unterlassen soll, schuldet jenes Tun oder Unterlassen, jeder ‚„Soller‘‘
ist auch ein „Schuldner“. Jenes Verhalten, durch welches ein
„Schuldner‘‘ die Verwirklichung der Schuld-Folge vermeiden kann,
nennen wir das „Geschuldete‘“ (= Gesollte‘“). Dem „Schuldner“
Stellt man den „Gläubiger‘“ gegenüber. Der „Gläubiger“ ist jedoch
keineswegs mit dem „Schuldbegründer“ zu verwechseln. „Gläubiger“
in Beziehung zu besonderer Schuld ist nämlich jener, „in dessen Interesse“