Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
würde, und solche Ansprüche werden erhoben, wenn zwar der An- 
sprucherheber das beanspruchte Verhalten emotional günstig denkt, 
aber aus besonderem Grunde nicht den Vorsatz hat, schon das bloße 
gegenteilige Verhalten ohne besondere Folge dem Adressaten ungünstig 
zuzurechnen, etwa deshalb nicht, weil er weiß, daß solches Verhalten 
des Adressaten für sich gewöhnlich von Anderen gar nicht erfahren 
werden kann, also eine einfache „‚Ander-Soll-Behauptung““ wirkungslos 
wäre. Das „Haftungs-Sollen“ unterscheidet sich vom einfachen 
„Sollen“ dadurch, daß es nicht eine Lage darstellt, kraft welcher 
schon durch die bloße Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von 
besonderem Verhalten des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung 
eine für den Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung vollzogen 
würde, sondern eine Lage, kraft welcher durch Erfahrung des An- 
sprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Anspruch- 
adressaten und dem Eintritte besonderer Folge dieses Verhaltens als 
wirkender Bedingung eine für den Anspruchadressaten ungünstige Zu- 
rechnung vollzogen würde, so daß also eben die letztere Lage zugleich 
„Schuld“ und „Haftung“ jemandes darstellt. Von der „Sollen-An- 
wartschaft‘“ unterscheidet sich das „Haftungs-Sollen“ dadurch, daß 
die „Sollen-Anwartschaft‘““ eine Lage darstellt, kraft welcher Erfahrung 
des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des An- 
spruchadressaten und vom Eintritte besonderer, jenem Verhalten voran- 
gegangener, in keinem Verhältnisse zu jenem Verhalten stehender 
Ereignisse als wirkender Bedingung ein auf den Anspruchadressaten 
bezogener Unwert verwirklicht würde. Aus dem Gesagten ergibt sich, 
daß die in einem Anspruche enthaltene ‚Ander-Soll-Behauptung“‘ ent- 
weder eine „einfache Ander-Soll-Behauptung‘ oder eine 
„Ander-Soll-Anwartschafts-Behauptung“ oder eine „Ander- 
Haftungs-Soll-Behauptung“ ist. Vom „Haftungs-Sollen‘ unter- 
scheidet sich aber wieder das „Sollen mit nach Haftung dis- 
junktiv mehrfacher Folge“ bzw. die „Sollen-Anwartschaft 
mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher Folge“. Ein 
„Sollen mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher Folge‘ ist jene Lage, 
welche eine Gesamtheit von Allgemeinen enthält, die als grundlegende 
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung des An- 
sprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Anspruch- 
adressaten jedenfalls die wirkende Bedingung für besondere, dem 
Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung abgibt, aber für je andere 
ungünstige Zurechnung, je nachdem, ob jene Erfahrung verbunden 
ist mit der Erfahrung, daß eine besondere Folge jenes Verhaltens ein- 
getreten bzw. nicht eingetreten ist, oder (und) welche von mehreren 
in Betracht kommenden Folgen jenes Verhaltens eingetreten ist. An- 
sprüche, in welchen ein „Sollen mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.