Die Macht.
würde, und solche Ansprüche werden erhoben, wenn zwar der An-
sprucherheber das beanspruchte Verhalten emotional günstig denkt,
aber aus besonderem Grunde nicht den Vorsatz hat, schon das bloße
gegenteilige Verhalten ohne besondere Folge dem Adressaten ungünstig
zuzurechnen, etwa deshalb nicht, weil er weiß, daß solches Verhalten
des Adressaten für sich gewöhnlich von Anderen gar nicht erfahren
werden kann, also eine einfache „‚Ander-Soll-Behauptung““ wirkungslos
wäre. Das „Haftungs-Sollen“ unterscheidet sich vom einfachen
„Sollen“ dadurch, daß es nicht eine Lage darstellt, kraft welcher
schon durch die bloße Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von
besonderem Verhalten des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung
eine für den Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung vollzogen
würde, sondern eine Lage, kraft welcher durch Erfahrung des An-
sprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Anspruch-
adressaten und dem Eintritte besonderer Folge dieses Verhaltens als
wirkender Bedingung eine für den Anspruchadressaten ungünstige Zu-
rechnung vollzogen würde, so daß also eben die letztere Lage zugleich
„Schuld“ und „Haftung“ jemandes darstellt. Von der „Sollen-An-
wartschaft‘“ unterscheidet sich das „Haftungs-Sollen“ dadurch, daß
die „Sollen-Anwartschaft‘““ eine Lage darstellt, kraft welcher Erfahrung
des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des An-
spruchadressaten und vom Eintritte besonderer, jenem Verhalten voran-
gegangener, in keinem Verhältnisse zu jenem Verhalten stehender
Ereignisse als wirkender Bedingung ein auf den Anspruchadressaten
bezogener Unwert verwirklicht würde. Aus dem Gesagten ergibt sich,
daß die in einem Anspruche enthaltene ‚Ander-Soll-Behauptung“‘ ent-
weder eine „einfache Ander-Soll-Behauptung‘ oder eine
„Ander-Soll-Anwartschafts-Behauptung“ oder eine „Ander-
Haftungs-Soll-Behauptung“ ist. Vom „Haftungs-Sollen‘ unter-
scheidet sich aber wieder das „Sollen mit nach Haftung dis-
junktiv mehrfacher Folge“ bzw. die „Sollen-Anwartschaft
mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher Folge“. Ein
„Sollen mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher Folge‘ ist jene Lage,
welche eine Gesamtheit von Allgemeinen enthält, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung des An-
sprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Anspruch-
adressaten jedenfalls die wirkende Bedingung für besondere, dem
Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung abgibt, aber für je andere
ungünstige Zurechnung, je nachdem, ob jene Erfahrung verbunden
ist mit der Erfahrung, daß eine besondere Folge jenes Verhaltens ein-
getreten bzw. nicht eingetreten ist, oder (und) welche von mehreren
in Betracht kommenden Folgen jenes Verhaltens eingetreten ist. An-
sprüche, in welchen ein „Sollen mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher