Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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"VI. Kapitel. 
Folge‘ behauptet wird, nennen wir „Ansprüche mit Behaup- 
tung eines Ander-Sollens mit nach Haftung disjunktiv 
mehrfacher Folge“. 
Statt des Wortes „Sollen“ wird auch häufig das Wort „Ver- 
oindlichkeit“ („Bindung“, „Gebundenheit“) gebraucht. Die Worte 
„Verbindung“ und „verbunden“ sind allerdings in der Gesellschaftslehre 
mehrdeutig, da mit dem Worte ‚Verbindung‘ mannigfache Seelen- 
beziehungen bezeichnet werden. Insbesondere nennt man auch in be- 
sonderer Gemeinschaft stehende Seelen „verbundene“ Seelen, in „Fremd- 
heit‘“ stehende Seelen „unverbundene‘“ Seelen. Besteht nun auch zwischen 
zwei Seelen, die „in Gesellschaft‘ sind, eine „Verbindung“ (== „Be- 
ziehung“), so nennt man einen Anspruch, welcher die wirkende Be- 
lingung für die Begründung eines „Sollens“ abgegeben hat, einen 
„verbindlichen“ oder „bindenden‘“ Anspruch, bei welcher Rede offenbar 
die Meinung obwaltet, daß jener Anspruch durch die Begründung des 
Sollens auch die wirkende Bedingung für seine Erfüllung, also für die 
„Begründung“‘‘, „Stiftung‘‘ einer „gesellschaftlichen Verbindung“ 
(„gesellschaftlichen Beziehung‘) zweier Seelen abgibt. Diese Mei- 
nung ist allerdings, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, unzutreffend, 
da auch ein Anspruch, durch welchen kein „Sollen‘‘ begründet wird, 
die wirkende Bedingung für seine Erfüllung abgeben kann, ‚Verhalten- 
Geltung‘ also keineswegs von „Sollen-Begründung‘‘ abhängig ist. Da 
sich nun aber einmal die Rede von den „Sollen begründenden An- 
sprüchen‘‘ als „verbindlichen‘‘, ‚„bindenden‘‘ Ansprüchen eingestellt hat, 
können wir die Worte „verbindlich‘‘ und „bindend‘ im Sinne von 
„Sollen begründend‘“ („Schuld begründend‘) verwenden. Wir nennen 
also jeden Auspruch, durch welchen ein Sollen bzw. auch eine „Sollen- 
Anwartschaft‘‘ oder ein „Haftungs-Sollen‘“ begründet wird, einen „ver- 
bindlichen“ oder „bindenden‘“ Anspruch, gleichgültig, ob jener 
Anspruch erfüllt wird oder nicht, Einen „verbindlichen“ Anspruch 
nennen wir auch eine „Verbindlichkeit“, hingegen nennen wir die 
durch einen Anspruch begründete Lage, welche sich als ein „Sollen“ 
darstellt, eine „Gebundenheit‘“ des Adressaten, jene Wirkung, in 
welcher sich seine ‚„,‚Gebundenheit“‘ ergibt, eine „Bindun g‘ des An- 
spruchadressaten, und sagen, daß der Anspruchadressat durch jenen 
Anspruch „gebunden“ („verbunden“) wurde, sich in besonderer 
Weise zu verhalten. Häufig wird auch die von uns „Gebundenheit‘“ 
genannte Lage, nicht aber der jene Lage begründende Anspruch als 
„Verbindlichkeit‘‘ bezeichnet. Indes sagt man auch wieder „eine Ver- 
oindlichkeit erfüllen“, welche Rede darauf hindeutet, daß das Wort 
„Verbindlichkeit‘“ eigentlich doch den „Sollen begründenden Anspruch‘‘, 
nicht aber das „Sollen“ selbst bezeichnet, da man zwar von „Anspruch- 
erfüllung‘“, nicht aber von „Sollen-Erfülung‘‘ sprechen kann. Man
	        
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