Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

_ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 389 
Glauben“ des Anderen gezielt, also auch nicht um dessen „versprechung- 
gemäßen Glauben“ geworben hat, wie wenn z. B. A zu B scherzhaft 
sagt: „Ich verspreche Dir, morgen den Mount Everest zu besteigen!“, 
Die sogenannte „unernste Versprechung“ ist also keine Versprechung, 
sondern ein Versprechungssatz, der im besonderen Falle keinen Ver- 
sprechungssinn hat. Liegt aber eine Versprechung vor, d. h. ein zwei- 
facher Satz als Wirkung jenes besonderen „Glauben-Werbungs-Wollens“, 
als welches sich das „Versprechung-Wollen“ darstellt, und ist auch diese 
Versprechung urteilhaft, so muß doch durch diese Versprechung 
kein „Sollen“ bzw. keine ergänzte Sollen-Anwartschaft des Versprechung- 
gebers begründet worden sein, was aber wieder nicht ausschließt, daß 
der Versprechunggeber in der irrigen Meinung, er habe ein eigenes 
Sollen begründet, die Versprechung erfüllt oder auch trotz nachträg- 
licher Erkenntnis seines Irrtumes sich in der in jener Versprechung in 
Aussicht gestellten Weise verhält. Es ist eben unzutreffend, wenn man 
meint, daß „Versprechung“ eine solche „günstige Eigen-Verhalten-In Aus- 
sicht-Stellung“ sei, durch welche der In Aussicht Stellende ver- 
pflichtet wird, es ist unzutreffend, zu meinen, daß das Wesen des 
Gegebenen „Versprechung“ in besonderer Wirkung jenes Gegebenen 
bestehe. Eine „Versprechung“ ist vielmehr von der „günstigen Eigen- 
Verhalten-In Aussicht-Stellung“ als Behauptung, als Werbung 
verschieden, da jede Versprechung auch die Behauptung enthält, daß 
der Redende mit seiner „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stel- 
lung“ richtig darauf gezielt habe, sich zu verpflichten. Während also 
mit der bloßen „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ledig- 
lich auf den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß der Redende 
sich in besonderer Weise verhalten werde, wird mit einer Versprechung 
überdies auf den Glauben des Anderen gezielt, daß der Redende nun 
verpflichtet sei, sich in besonderer Weise zu verhalten. Da also eine 
Versprechung eine mit der Behauptung der Verpflichtungs- 
absicht verbundene „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ 
ist, erklärt es sich auch, daß, wenn etwa A zu B sagt: „Ich werde 
Ihnen tausend Kronen geben!“, B frägt: „Sie versprechen es mir?“, 
mit welcher Frage B aufklären will, ob A die eingeschlossene Be- 
hauptung in einer Verpflichtungs-Absicht aufgestellt hat. Keineswegs 
aber frägt B in solchem Falle: „Sind Sie jetzt verpflichtet, mir 
tausend Kronen zu geben?“, wie er fragen müßte, wenn eine „Ver- 
Sprechung“ als wirkende Bedingung für eine Verpflichtung des Ver- 
sprechenden bestimmt wäre. Allerdings will B mit seiner Frage: 
„Sie versprechen es mir?“ auch wissen, ob A nun verpflichtet ist, 
aber dieses sein Wissen will er dadurch gewinnen, daß er erst 
Wissen darum gewinnt, ob A überhaupt eine Versprechung geben 
wollte.
	        
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