Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

390 } VII. Kapitel, 
Die Frage aber, wie durch eine Versprechung ein Sollen des Ver- 
sprechunggebers begründet werden kann, also die Frage nach dem 
‚Grunde des Verbindlichkeit von Versprechungen“ ist bekanntlich eine 
Frage, zu deren Beantwortung man bereits seit langem unendliche 
Mühe aufgewendet hat, ohne daß eine — der zum Teile abenteuer- 
lichen — Antworten allgemeine Zustimmung gefunden hätte. Daß jene 
Frage bisher. keine klare Antwort gefunden hat,. schreibt. sich aber 
kaum von dem Mangel an Scharfsinn jener her, die sich um die Be- 
antwortung jener Frage bemüht haben, sondern daher, daß man bei 
Stellung und Beantwortung jener Frage von dunklen „ethischen“ 
oder „juristischen“ Dogmen ausging und erklären wollte, wie eine 
„Versprechung“ ein „Sollen“ begründen kann, ohne daß man vor- 
her klar bestimmt hatte, was „Versprechung“ und was 
„Sollen“ ist, so daß man ungefähr so vorging, wie jemand, der etwa 
die Frage beantworten will, wie. eine „abgeschossene Gewehrkugel“ 
eine „Verletzung“ bewirken kann, ohne vorher zu wissen, was „Gewehr- 
Kugel“ und was „Verletzung“ ist. Da man insbesondere das Gegebene 
„Sollen“ („Schuld“, „Verbindlichkeit“, „Pflicht“) nicht bestimmte, mußte 
man vor allem auf den Gedanken kommen, daß die Sollenbegründung 
durch einen Anspruch und die Sollenbegründung durch eine Ver- 
sprechung voneinander unabhängige Arten der Sollenbegründung, 
je „ursprüngliche“ Sollenbegründungen, darstellen. In Wahrheit aber 
kann ein „Sollen“ — und zwar stets als „Ander-Sollen“ — nur durch 
Anspruch „ursprünglich“ begründet werden, während ein „Sollen“ —— und 
zwar stets als „Eigen-Sollen“ — durch „Versprechung“ nur „abgeleitet“ 
begründet werden kann, neben welcher „abgeleiteten“ Sollen-Begründung 
es allerdings auch noch eine „abgeleitete“ Ander-Sollen-Begründung 
durch Anspruch gibt. Wird doch ein „Eigen-Sollen“ durch Versprechung 
nur begründet, wenn jene Versprechung sich als Ergänzung einer in 
sinem vorher an den Versprechenden gerichteten Anspruche begründeten 
Sollen-Anwartschaft des Versprechenden darstellt, die Macht, durch 
Versprechung ein „Eigen-Sollen“ bzw. eine „Eigen-Sollen-Anwartschaft“ 
zu begründen, ist daher immer aus jemandes Macht, durch Anspruch 
eine Sollen- Anwartschaft zu begründen, abgeleitet, Deshalb. wird 
auch in jeder Versprechung behauptet, daß der Redende mit seiner 
„günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ richtig darauf gezielt 
habe, eine eigene durch an ihn gerichteten Anspruch begründete Sollen- 
Anwartschaft zu ergänzen, es wird also in jeder Versprechung der 
Gedanke an einen bereits vorher an den Versprechenden gerichteten 
Anspruch, durch welchen eine mittelst Versprechung ergänzbare Sollen- 
Anwartschaft des Versprechenden begründet wurde, behauptet: Die 
‚Versprechung“ unterscheidet sich eben von der bloßen 
‚günstigen Eigen-Verhalten-In Aussichtstellung“ durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.