Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

392 = 2 VL. Kapitel. 
habe, die durch den Anspruch des A begründete eigene Sollen-An- 
wartschaft zu ergänzen, ohne daß er also die Absicht hatte, 
sich zu verpflichten. Weiß nun B um den an ihn gerichteten, 
eigene Sollen-Anwartschaft begründenden Anspruch des A, so wird er 
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver- 
pflichtet, nicht aber eigentlich durch eine „Versprechung“, da er in 
solchem Falle gar keine „Eigen-Soll-Behauptung“ aufstellen muß, um 
verpflichtet zu werden. Da aber in solchem Falle B weiß, daß er 
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver- 
pflichtet wird, also in seinem Verhalten-Seelenaugenblicke die Quasi- 
Absicht einer Selbstverpflichtung hat, können wir in solchem Falle 
von einer „Quasi-Versprechung“ reden. Meint aber B irrig, A 
habe eine nur durch Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft 
begründet und gibt dem C eine bezügliche Versprechung, so wird er 
wieder nicht eigentlich durch die Versprechung verpflichtet, sondern 
schon durch die in seiner Versprechung enthaltene „günstige Eigen- 
Verhalten-In Aussicht-Stellung“, während die in seiner Versprechung 
enthaltene „Eigen-Soll-Behauptung“ für die Begründung seiner Pflicht 
ohne Bedeutung war. Weiß aber B gar nicht, daß durch einen an 
ihn gerichteten Anspruch des A eine eigene Sollen-Anwartschaft be- 
gründet wurde und stellt dem C in Aussicht, daß er ihm Geld geben 
werde, so wird er, ohne es zu wissen und zu wollen, durch seine bloße 
„günstige Kigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet, es liegt 
also eine „zufällige Selbstverpflichtung“ vor. Zweitens aber 
kann A. meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn 
B dem C gesagt hat, daß er ihm Geld geben werde und überdies 
gesagt hat, daß er mit dieser Aussage darauf gezielt habe, 
jenen Anspruch des A zu ergänzen, kann also A meinen, daß 
er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C solches 
eigenes Verhalten nicht bloß in Aussicht gestellt, sondern mit 
Bezugnahme auf den Anspruch des A versprochen habe. Stellt in 
solchem Falle B dem C bloß in Aussicht, daß er ihm Geld geben 
werde, so wird er nicht verpflichtet. Wir müssen daher „durch 
günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung ergänz- 
bare Sollen-Anwartschaften“ von „durch Versprechung 
ergänzbaren Sollen-Anwartschaften“ unterscheiden. Meist 
wird jedoch das Wort „Versprechung“ in unklarem Sinne gebraucht, 
nämlich im Sinne „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung, 
durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird“, in welchem 
Sinne es gleichgültig ist, auf Grund welchen Wollens in Aussicht gestellt 
wurde, ob in der Absicht, „sich selbst zu verpflichten“ oder in der Ab- 
sicht, „frei zu bleiben“. Da aber in diesem Sinne sich eine „Ver- 
sprechung“ von der bloßen „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-
	        
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