Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 393 
Stellung“ bloß durch eine besondere Wirkung unterscheiden würde, 
könnte man das bloße „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellen“ 
vom „Versprechen“ stets nur nachträglich unterscheiden, Indes 
lehrt uns schon das Selbstbewußtsein, daß uns als bloß „günstiges 
Eigen-Verhalten in Aussicht Stellenden“ ein anderer Seelen- 
augenblick zugehört, als uns als „Eigen-Verhalten Versprechenden“, 
daß also das Gegebene „Versprechung“ vom Gegebenen „Günstige 
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ nicht als wirkende Bedingung 
für besondere Wirkung (Verpflichtung) unterschieden werden kann, um 
so weniger, als es „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellungen“ 
gibt, durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird, und 
Versprechungen, durch welche der Versprechende nicht verpflichtet 
wird. „Versprechung“ ist vielmehr eine „Eigen-Verhalten-In Aussicht- 
Stellung“, welche mit einer „Eigen-Soll-Behauptung“ verbunden wurde 
kraft jemandes besonderem Wollen, in einer anderen Seele auch den 
Glauben zu wecken, daß sich der Behauptende zu besonderem Ver- 
halten verpflichtet habe, während mit einer bloßen „Eigen-Ver- 
halten-In Aussicht-Stellung“ lediglich auf den Glauben der anderen Seele 
gezielt wird, daß der Behauptende sich in besonderer Weise ver- 
halten werde. Der Glaube, daß jemand zu besonderem Ver- 
halten verpflichtet sei und der Glaube, daß jemand sich in 
besonderer Weise verhalten werde, sind aber offenhar ver- 
schiedene Gegebene. 
Die Frage aber, ob und wie jemand durch eine Versprechung 
tatsächlich verpflichtet wird, ist in keiner anderen Weise zu beantworten, 
als die Frage, ob und wie jemand überhaupt durch besondere, 
eine Sollen-Anwartschaft ergänzende Ereignisse ver- 
pflichtet wird. Während aber einerseits durch eine Versprechung 
noch keine „Pflicht“ begründet werden muß, weil die Behauptung des 
„Eigen-Soll-Gedankens‘“ lügenhaft oder irrig sein kann, kann anderer- 
seits wieder durch eine Versprechung außer der mit der Versprechung 
gemeinten Pflicht noch andere Pflicht des Versprechenden begründet 
werden. Sagt z. B. A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie, 
wenn Sie dem C versprechen, ihm mehr als 1000 Mark monatlich an 
Gehalt zu zahlen, ihm auch im Falle seiner Erkrankung die Krankheits- 
kosten bezahlen!“ und B kommt nicht zum Wissen um das letztere 
Beanspruchte, so wird B, falls durch jenen Anspruch überhaupt eine 
Sollen-Anwartschaft begründet wurde und er dem C einen Gehalt von 
mehr als 1000 Mark monatlich verspricht, auch verpflichtet, ihm etwaige 
Krankheitskosten zu ersetzen, obwohl er solches Verhalten gar 
nicht versprochen hat. In solchen Fällen sprechen wir von „Un- 
gewußte Verpflichtung begründenden Versprechungen‘, 
deren Betrachtung auch zeigt, daß die Frage, ob Etwas eine ‚Ver-
	        
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