Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 395 
wird, mit deren zweiter — einer „Bereitwilligkeits- Versprechung‘“ — 
versprochen wird, daß sich der Redende bei Erfahrung, der Andere sei 
nicht gesund geworden, in besonderer Weise — etwa „entschädigend‘“ — 
verhalten wird. Es muß allerdings bemerkt werden, daß die meisten 
Behauptungen, welche ‚Versprechungen‘ genannt werden, eigentlich 
„In Aussicht-Stellungen durch künftiges Eigen-Verhalten bedingten Er- 
eignisses‘“ sind, die sich als Versprechungen hinsichtlich jenes Eigen- 
Verhaltens darstellen. Sagt z. B. A zu B: „Ich verspreche Ihnen, 
morgen das Buch zu bringen“, so stellt er besondere Ortsveränderung 
des Buches in Aussicht, welche durch besonderes versprochenes Ver- 
halten des A. bedingt ist. In solchen Fällen sprechen wir von einer „In 
Aussicht-Stellung durch künftiges versprochenes Eigen- 
Verhalten bedingten Ereignisses‘, mit welcher stets auch auf 
den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß durch die Versprechung- 
Erfüllung ein besonderes Ereignis eintreten wird, daß also insbesondere 
der In Aussicht-Steller auch eine besondere Macht habe. 
Mit einer Versprechung wird nun entweder ein besonderes Handeln 
in Aussicht gestellt, in welchem Falle eine „Handlungs-Versprechung“ 
vorliegt, oder ein besonderes eigenes Unterlassen in Aussicht gestellt, 
in welchem Falle eine „Unterlassungs-Versprechung“ vorliegt. 
Jede „Handlungs-Versprechung‘“ können wir auch eine „Zusage“, jede 
„Unterlassungs-Versprechung“, können wir auch einen „Verzicht“ 
nennen. Eine besondere Art des ‚„‚Verzichtes‘“ ist der „Verzicht 
auf ungünstige Zurechnung“, welchen wir auch „Verhalten- 
Zustimmung“ nennen können. Die ‚‚Verhalten-Zustimmung“‘ ist 
entweder eine „Erlaubnis“ oder eine „Genehmigung“. Eine 
„Erlaubnis“ ist jene Versprechung, mit welcher der Versprechunggeber 
auf den Glauben des Versprechungadressaten zielt, der Behauptende 
habe sich verpflichtet, ihm, dem Versprechung-Adressaten, dessen 
besonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Eine 
„Genehmigung“ ist hingegen jene Versprechung, mit welcher der 
Versprechunggeber auf den Glauben des Versprechungsadressaten zielt, 
der Behauptende habe sich verpflichtet, dem Adressaten dessen be- 
sonderes vergangenes Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, Als 
„Behauptung mit ungewußter Erlaubnisverpflichtungs- 
Wirkung“ bezeichnen wir jede Behauptung jemandes, durch welche 
er ohne sein Wissen verpflichtet wird, dem Adressaten dessen be- 
sonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, als „Be- 
hauptung mit ungewußter Genehmigungsverpflichtungs- 
wirkung“ bezeichnen wir jede Behauptung jemandes, durch welche 
er ohne sein Wissen verpflichtet wird, dem Adressaten dessen be- 
sonderes vergangenes Verhalten nicht ungünstig zuzunehmen. Wird 
durch eine „Erlaubnis“ die mit der Erlaubnis behauptete Verpflichtung
	        
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