Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

400 “  VITL. Kapitel. . 
müssen Sie die Versprechung erfüllen, es sei denn, daß B einen An- 
spruch auf die Erfüllung erhebt, denn das wäre eine Frechheit!“ Man 
muß also die durch eine Versprechung begründete Verpflichtung eines 
Versprechunggebers wohl unterscheiden von der oft, aber nicht immer 
mit dieser Verpflichtung begründeten Macht des Versprechungadres- 
saten, den Versprechunggeber durch Anspruch zu dieser Erfüllung zu 
veranlassen. Nichtsdestoweniger ist aber zwar nicht jedes Versprechen, 
aber jedes eine Pflicht des Versprechunggebers herbeiführende Ver- 
sprechen ein „Sich anheischig machen“, insoferne nämlich durch jede 
verpflichtende Versprechung eine Pflicht-Anwartschaft des Versprechung- 
gebers ergänzt wird, welche durch einen an ihn gerichteten Anspruch 
begründet wurde, so daß also für jeden durch seine Versprechung ver- 
pflichteten Versprechunggeber ein bisher von ihm „ungewiß Beanspruch- 
tes“ zu einem von ihm „gewiß Beanspruchten“ wird, sich für ihn eine 
Lage ergibt, die so beschaffen ist, als wäre jetzt gegen ihn ein gewiß 
gerichteter Anspruch erhoben worden. Das „sich anheischig machen“ 
heißt also stets: „Sich durch Ergänzung einer eigenen Pflicht-Anwart- 
schaft verpflichten“ und heißt überdies noch in besonderen Fällen: „Be- 
sondere Geltungsmacht des Versprechungadressaten begründen“. 
Die Meinung, jedes verpflichtende Versprechen sei insoferne ein 
„Sich anheischig machen‘, als nun der Versprechungadressat den Ver- 
sprechunggeber zu dem versprochenen Verhalten durch Anspruch ver- 
anlassen könne, wurzelt vor allem in der Rechtslehre, wo lange die 
Meinung vertreten wurde, eine Versprechung sei niemals ohne besonderes 
Verhalten des Versprechungadressaten, welches ‚‚,Annahme‘‘ genannt 
wird, bindend, Diese Meinung ist allerdings bereits erschüttert, da ja 
z. B. die „„‚Auslobung“ als „einseitig bindende Versprechung‘“ anerkannt 
werden mußte. Immerhin aber wird weiter hinsichtlich zahlreicher 
anderer Versprechungen die Meinung vertreten, daß sie nur durch „An- 
nahme‘ seitens des Versprechungadressaten ‚‚,bindend‘“ sind und da 
diese „Annahme‘‘ als Anspruch, sich in der versprochenen Weise zu 
verhalten, gedeutet werden kann, würde das ‚Sich anheischig machen“ 
des Versprechenden darin bestehen, daß durch seine Versprechung eine 
Lage begründet wird, kraft welcher der Versprechungadressat nunmehr 
an ihn den bindenden Anspruch auf Erfüllung der Versprechung richten 
kann. Die Lehre von der „notwendigen‘ Annahme einer Versprechung“ 
beruht aber vor allem auf einer irrigen Bestimmung des Gegebenen 
„Vertragabschluß‘“‘, insoferne nämlich die „Annahme*‘ eines ‚Antrages‘ 
(„Vorschlages‘‘) deshalb als „Annahme“ einer „Versprechung“ auf- 
gefaßt wurde, weil sich in zahlreichen „Anträgen“ auch „Versprechungen“ 
finden. Findet sich aber in einem Antrage eine Versprechung, so ist 
die folgende „Annahme‘‘ stets eine „Antragannahme‘‘, niemals aber 
eine „Versprechung annahme‘, und die ganze Lehre von der „An-
	        
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