Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 401 
nahme einer Versprechung“ oder gar von der „notwendigen Annahme 
einer Versprechung‘“ muß einer Streichung verfallen. 
Als „Antrag“ haben wir jede Verhalten-Werbung bestimmt, welche 
aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ 
und der Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ besteht, „An- 
tragannahme“ haben wir das dem Antrage entsprechende Verhalten des 
Antragadressaten genannt. „Beantragtes“ muß aber keineswegs ein 
„Versprechen“, kann vielmehr jedes Verhalten des Antragadressaten 
sein. Ein „Antrag“, daß der Antragadressat dem Antragsteller eine 
Versprechung gebe — „Versprechung-Antrag“ —, ist vielmehr 
nur eine Besonderheit von „Antrag schlechtweg“. Die Meinung, daß 
mit jedem Antrage auf eine Versprechung des Antragadressaten gezielt 
wird, stellt insbesondere eine Verwechslung des „Antrages zum Ab- 
schlusse eines Vertrages‘, des sogenannten ‚Offertes‘‘ mit „Antrag 
schlechtweg‘‘ dar. Die „Annahme‘ eines Antrages besteht aber stets 
darin, daß dem Antragadressaten jenes Verhalten zugehörig wird, auf 
welches der Antragsteller gezielt hat. Sagt z. B. A zu B: „Gehen Sie 
ins Nebenzimmer, sonst werden sie sich verkühlen‘“, so liegt eine „An- 
nahme‘ dieses Antrages (Vorschlages) durch den B vor, woferne er 
aun, „um sich nicht zu verkühlen‘“, ins Nebenzimmer geht, wobei B 
überdies weiß, daß ihn eine Verhalten-Werbung des A. zu diesem Handeln 
veranlaßt hat. Eine „Annahme‘‘ dieses Antrages im Sinne einer ‚,Ver- 
sprechung‘‘ oder auch nur einer „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung““ 
kommt in solchen Fällen — und in vielen anderen Fällen — gar nicht 
in Betracht. Selbst wenn etwa B, bevor er ins Nebenzimmer geht, 
sagt: „Gut, ich gehe ins Nebenzimmer!‘“, so liegt zwar darin eine 
„Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“, aber nicht die „Annahme‘‘ des 
Antrages des A, da A mit seinem Antrage gar nicht auf eine solche 
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung des B gezielt hat, sondern darauf, 
daß eben B ins Nebenzimmer geht. In jedem Falle eines Antrages 
liegt eine Verhalten-Werbung ohne die Behauptung eines „Ander-Soll- 
Gedankens‘‘ vor, d. h. mit jedem Antrage will der Verhalten-Werber 
den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen, ohne ihm einen 
„Eigen-Soll-Gedanken“ („Eigen-Pflicht-Gedanken‘‘) zugehörig zu machen, 
Der Grund dafür, daß jemand um eines Anderen besonderes Verhalten 
nicht mit einem „Anspruche‘“, sondern mit einem „Antrage‘‘ wirbt, 
kann entweder der sein, daß der Werber meint, er habe nicht die 
Macht, den Adressaten durch Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘“ 
zu besonderem Verhalten zu veranlassen oder der, daß dem Werber 
bloß ein Wider-Wollen zugehörig hat, den Adressaten zu besonderem 
Verhalten durch Anspruch zu nötigen. 
Betrachten wir nunmehr die Besonderheiten von „Antrag schlecht- 
weg“, so finden wir erstens Anträge, mit welchen darauf gezielt wird, 
Sander, Alle. Gesellschaftsiehre; 26
	        
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