Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 407 
Annahme-Seelenaugenblick‘“ zugehört. Jeder „Vertrag“ stellt also 
eine besondere Gesellschaft zweier Seelen dar, Jeder ‚,Vertrag- 
Anbot-Seelenaugenblick‘“ ist ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick, in 
welchem jemand durch besonderes Anbot um besonderes Versprechen 
eines Anderen wirbt, jeder „Vertrag-Anbot-Annahme-Seelenaugenblick“ 
ist ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand ein beson- 
deres Vertrag-Anbot annimmt, jeder solche Verhalten-Seelenaugenblick ist 
also ein „Versprechungs-Seelenaugenblick“. Da überhaupt die „Annahme“ 
jedes Vorschlages darin besteht, daß der Vorschlagadressat sich in 
der vorgeschlagenen Weise verhält, besteht auch die „Annahme‘‘ eines 
„Vertrag-Anbotes“ lediglich darin, daß der Adressat jene Versprechung 
leistet, auf welche der Anbietende gezielt, hat, nicht aber etwa darin, 
daß der Adressat den Anspruch erhebt, der Anbietende solle das An- 
gebotene leisten oder wenigstens erklärt, jene Leistung sei von ihm 
gewünscht. Jener, der einem Anderen ein Vertrag-Anbot macht, zielt 
niemals darauf, daß der Adressat der Leistung des Angebotenen ‚„‚zu- 
stimme‘ oder diese Leistung ‚„beanspruche‘‘, sondern darauf, daß der 
Adressat seinerseits eine besondere Versprechung leiste. Das bloße 
„Ja‘‘ jenes, der ein Vertrag-Anbot annimmt, bedeutet niemals, daß der 
Sprecher der versprochenen Leistung zustimme, sondern ist eine ‚,Ver- 
sprechung“, die sich als „Satz-Übernahme-Behauptung‘‘ darstellt. Die 
Lehre von der „notwendigen Annahme einer Versprechung‘‘ ist eben 
nur dadurch entstanden, daß man die ‚„,Annahme‘‘ eines „Vertrag-An- 
botes‘, das allerdings stets auch eine Versprechung enthält, als ‚„,An- 
nahme jener Versprechung“‘‘ deutete, welche ‚Annahme‘ man irgend- 
wie als „Anspruch“ oder „Zustimmung“ bestimmte, Indes ist es klar, 
daß, wenn etwa A dem B den Abschluß eines Kaufvertrages anbietet, 
laut dessen A. dem B eine besondere Sache zu übergeben hätte und 
B erklärt, daß er diese versprochene Übergabe der Sache „beanspruche“, 
„wünsche‘, gar kein Kaufvertrag zustande kommt, da die Versprechung 
des B, den besonderen Preis zu entrichten, nicht vorhanden wäre. Hat 
man einmal — z. B. wegen der „Auslobung‘‘ —- die Lehre aufgegeben, 
eine Versprechung binde nur dann, wenn sie „angenommen‘‘ ist, so 
muß man schließlich überhaupt die Lehre aufgeben, daß es die „An- 
nahme*‘‘ einer ‚„‚Versprechung‘“ gibt. Gewiß gibt es Fälle, in welchen 
jemand zunächst frägt, ob eine besondere eigene Versprechung einem 
Anderen wünschenswert erscheint, aber eine solche Frage, ob be- 
sondere eigene Versprechung dem Gefragten wünschenswert erscheint, 
ist keine Versprechung und auch kein „Anbot‘“. Sagt.z. B. A zu B, 
der ihm wegen ‚,Trinkens‘“‘ Vorwürfe gemacht hat: „Also ich verspreche 
Dir feierlich, nicht mehr zu trinken, einverstanden?‘‘, so zielt er selbst- 
verständlich nicht darauf, zu wissen, ob B das versprochene Verhalten 
„wünscht‘‘. ‚beansprucht‘ — denn solche Frage ist nach den voran-
	        
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