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414 VIL Kapitel,
des gemäß der vorausgesetzten Geschäftsordnung gefaßten Beschlusses
„auf Schluß der Debatte“, der auch über Antrag eines anderen
Mitgliedes der Versammlung gefaßt werden könnte, durchaus belanglos,
während durch „Vertrag“ Verbindlichkeiten. nur begründet werden,
wenn auch ein Antragsteller eine Versprechung geleistet hat. Jener,
der in einer Versammlung einen Antrag „auf Schluß der Debatte‘
stellt, sucht auch die Anwesenden niemals durch die In Aussicht-
Stellung seines der Annahme folgenden Stillschweigens zur Annahme
zu veranlassen, welche Versprechung, wie gesagt, ganz belanglos wäre,
da die Anderen ihn auch ohne seine Versprechung zum Aufgeben des
Debattierens verpflichten können, sondern er sucht die Anderen auf
andere Weise zur Annahme seines Antrages zu veranlassen, indem er
etwa behauptet, daß durch weiteres Debattieren kostbare Zeit verloren-
gehen würde u. dgl. Ein solcher Antrag ist also niemals ein „Anbot“,
weshalb auch kein „Vertrag-Anbot‘“ vorliegt, Die Annahme solchen
Antrages ist aber auch deshalb kein Vertragabschluß, weil diese An-
nahme keine Versprechung, vielmehr selbst einen Anspruch darstellt,
Selbstverständlich ist aber auch ein ‚„‚Vertrag‘‘ zweier Menschen denk-
bar, in welchem sie sich verpflichten, über eine bestimmte Angelegen-
heit nicht mehr zu sprechen, und ein solcher Vertrag kommt dadurch
zustande, daß jemand einen Anderen durch sein Anbot, welches die
Versprechung enthält, über eine bestimmte Angelegenheit nicht mehr
zu sprechen, zu einer gleichen „Versprechung“ zu veranlassen sucht, Ein
solcher Vertrag ist aber nur möglich, wenn durch jemandes Anspruch
vor dem ‚,Vertrage‘ eine. besondere Pflicht- Anwartschaft zweier
Menschen begründet wurde, welche nur dadurch zu einer „Schweige-
Pflicht“ ergänzt werden kann, daß eben beide. Menschen als Vertrag-
schließende besondere Schweige- Versprechungen leisten. Der in
der früher vorausgesetzten „Geschäftsordnung“ enthaltene Anspruch
begründet jedoch eine anders ergänzbare Pflicht-Anwartschaft, da
gemäß diesem Anspruche jeder in der Versammlung Anwesende da-
durch zu „Schweigen‘‘ verpflichtet werden kann, daß die Mehrheit der
Anwesenden einen „Beschluß auf Schluß der Debatte“ faßt, wobei die
Begründung der Verpflichtung eines besonderen Anwesenden gar nicht
davon abhängt, daß gerade er einen solchen Antrag gestellt oder eine
‚Schweige-Versprechung“ abgegeben hat, vielmehr auch dann eintritt,
wenn er mit „Nein“ gestimmt, also die Annahme eines bezüglichen An-
trages abgelehnt hat,
Als Anträge, die keine Anbote, aber mit einer Entscheidungs-
Quasi-Frage verbunden sind, stellen sich ferner zahlreiche Anträge auf
amtliche Behauptungen dar, z. B. der an einen staatlichen Richter
gestellte Antrag, in einer besonderen „Streitsache“ ein besonderes
Urteil zu fällen, welcher Antrag stets mit dem Anspruche verbunden