Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 419
Gebieter selbst als Ansprucherfüllungs-Wahrer behauptet wird und keines-
wegs innerhalb jedes durch ein Gebot begründeten Sollens der Ge-
bietende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer ist. Es gibt nämlich
erstens Gebote, in welchen als Soll-Folge eine ungünstige Zurechnung
behauptet wird, für welche Erfahrung des Gebieters selbst von
desonderem Verhalten des Anspruchadressaten die wirkende Bedingung
abgeben würde, und zweitens Gebote, in welchen als Soll-Folge
eine ungünstige Zurechnung behauptet wird, für welche Erfahrung
einer anderen Seele als jener des Gebieters die wirkende
Bedingung abgeben würde. Die ersteren Gebote wollen wir — um
eine möglichst kurze Bezeichnung zu gewinnen — „Gebote mit
Eigen-Wahrungs-Behauptung“, die letzteren Gebote wollen wir
„Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ nennen. Die „Ge-
bote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ sind wieder entweder „Gebote
mit Eigen-Wahrungs- und Eigen-Vollzugs-Behauptung“
oder „Gebote mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-
Behauptung“, und die „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ sind
entweder „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-
Behauptung“ oder „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Viert-
Vollzugs-Behauptung“. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Eigen-
Wahrungs- und Eigen-Vollzugs-Behauptung“ liegt vor, wenn etwa A
zu B sagt: „Zurück, sonst schieße ich!“, Mit einem solchen Gebote zielt
ein Gebieter stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung des
Gebieters von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung zu
seinem Wissen um seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als
grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben werde,
daß der Gebieter selbst eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung
vollzieht, d. h. bewirkt. In einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs- und
Eigen-Vollzugs-Behauptung“ wird mit der „Ander-Soll-Behauptung“ ein
Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem sich der Gebieter selbst und
der Gebot-Adressat findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Eigen-
Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“ liegt vor, wenn etwa A
zu B sagt: „Verlassen Sie das Zimmer, sonst lasse ich Sie durch meinen
Diener hinauswerfen!“ Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter
stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung des Gebieters
von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung zu seinem
Wissen um seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ als grund-
legender Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben werde,
daß der Gebieter durch Werbung einen Dritten veranlaßt, eine für den
Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen. In einem „Gebote
mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“‘ wird mit der
„Ander-Soll-Behauptung““ ein Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem
Sich der Gebieter selbst, der Gebot-Adressat (der Andere) und ein Dritter
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