Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 419 
Gebieter selbst als Ansprucherfüllungs-Wahrer behauptet wird und keines- 
wegs innerhalb jedes durch ein Gebot begründeten Sollens der Ge- 
bietende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer ist. Es gibt nämlich 
erstens Gebote, in welchen als Soll-Folge eine ungünstige Zurechnung 
behauptet wird, für welche Erfahrung des Gebieters selbst von 
desonderem Verhalten des Anspruchadressaten die wirkende Bedingung 
abgeben würde, und zweitens Gebote, in welchen als Soll-Folge 
eine ungünstige Zurechnung behauptet wird, für welche Erfahrung 
einer anderen Seele als jener des Gebieters die wirkende 
Bedingung abgeben würde. Die ersteren Gebote wollen wir — um 
eine möglichst kurze Bezeichnung zu gewinnen — „Gebote mit 
Eigen-Wahrungs-Behauptung“, die letzteren Gebote wollen wir 
„Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ nennen. Die „Ge- 
bote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ sind wieder entweder „Gebote 
mit Eigen-Wahrungs- und Eigen-Vollzugs-Behauptung“ 
oder „Gebote mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs- 
Behauptung“, und die „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ sind 
entweder „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs- 
Behauptung“ oder „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Viert- 
Vollzugs-Behauptung“. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Eigen- 
Wahrungs- und Eigen-Vollzugs-Behauptung“ liegt vor, wenn etwa A 
zu B sagt: „Zurück, sonst schieße ich!“, Mit einem solchen Gebote zielt 
ein Gebieter stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung des 
Gebieters von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung zu 
seinem Wissen um seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als 
grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben werde, 
daß der Gebieter selbst eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung 
vollzieht, d. h. bewirkt. In einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs- und 
Eigen-Vollzugs-Behauptung“ wird mit der „Ander-Soll-Behauptung“ ein 
Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem sich der Gebieter selbst und 
der Gebot-Adressat findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Eigen- 
Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“ liegt vor, wenn etwa A 
zu B sagt: „Verlassen Sie das Zimmer, sonst lasse ich Sie durch meinen 
Diener hinauswerfen!“ Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter 
stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung des Gebieters 
von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung zu seinem 
Wissen um seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ als grund- 
legender Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben werde, 
daß der Gebieter durch Werbung einen Dritten veranlaßt, eine für den 
Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen. In einem „Gebote 
mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“‘ wird mit der 
„Ander-Soll-Behauptung““ ein Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem 
Sich der Gebieter selbst, der Gebot-Adressat (der Andere) und ein Dritter 
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