VII. Kapitel,
Wissen, der Staatsherrscher habe an den Untertan eine
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘“ in Anspruch-
absicht gerichtet, als grundlegender Bedingung die wir-
kende Bedingung für ungünstige Zurechnung abgeben werde, vielmehr
behauptet würde, daß solche Erfahrung des Staatsorgans auch ohne
sein Wissen um solche „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“‘
die wirkende Bedingung für ungünstige Zurechnung abgeben werde. In
Wahrheit aber wird an die Staatsorgane — insoweit sie als Anspruch-
erfüllungs-Wahrer in Betracht kommen, nicht als bloße Vollzieher — der
Anspruch gerichtet, die in den an die Staatsuntertanen gerichteten
Geboten enthaltenen Drohungen auszuführen, falls die
Staatsuntertanen jene Gebote enttäuschen, es wird also darauf gezielt,
daß Erfahrung der „Staatsorgane“ von besonderem Verhalten der Unter-
tanen in Beziehung zu ihrem Wissen, daß an die Staats-
untertanen in Anspruchabsicht eine „Eigen-Wunsch- bzw.
Furcht-Behauptung“ gerichtet wurde, als grundlegender
Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß sie ungünstige
Zurechnungen vollziehen. Das Schema eines solchen Gebotes an ein
„Staatsorgan“ lautet also nicht: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn!“ — als
ob dem Staatsorgan gar nicht zur Kenntnis gebracht würde, daß an
U ein bezügliches Gebot gerichtet wurde —, sondern lautet: „Vollziehe
jene ungünstigen Zurechnungen, welche in den an die Untertanen ge-
richteten Geboten angedroht sind, sonst wirst Du selbst bestraft!“, und
durch solches Gebot wird eine Sollen-Anwartschaft des Staatsorgans
begründet, welche durch Gebote an die Untertanen und dann durch
deren gebotwidriges Verhalten ergänzt wird. Würde hingegen der
Staatsherrscher dem „Staatsorgane“ nicht gebieten, die in den an die
Untertanen gerichteten Geboten enthaltenen Drohungen aus-
zuführen, sondern nur gebieten, den Staatsuntertanen besonderes Ver-
halten ungünstig zuzurechnen, so läge zwar ein Anspruch an die
Staatsorgane vor, aber es läge kein Anspruch ’an die Staatsunter-
tanen vor, wenn der Staatsherrscher um das entgegengesetzte Ver-
halten der Untertanen werben würde, sondern eben nur ein Antrag,
in dem eine Warnung enthalten wäre, so daß also auch keine „Pflicht“,
kein „Sollen“ der Staatsuntertanen begründet würde, In der Tat wurde
auch schon behauptet, daß es nur Gebote an die Staatsorgane gibt, die
Staatsuntertanen also dem Staatsherrscher gegenüber nicht „verpflichtet“
sind, sondern lediglich „haften“, wurde aber auch — in ganz folge-
widriger Weise — behauptet, daß einerseits der Staatsherrscher keine
„Gebote“ an die Untertanen richtet, andererseits die Untertanen aber
doch gegenüber dem Staatsherrscher „verpflichtet“ sind, bei welcher
„Konstruktion“ die Worte „Sollen“ und „Pflicht“ freilich sinnleer sind.
Jemand ist nämlich — wie wir bereits mehrfach ausgeführt haben —