Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 425 
tung“, nicht aber allein durch jene Behauptung begründet. Viel- 
mehr ist es, damit durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behaup- 
tung“ ein Sollen des Adressaten begründet wird, offenbar notwendig, 
daß a) der Gebietende an einen Dritten die Bereitwilligkeits-Werbung 
gerichtet hat, ungünstige Zurechnung zu vollziehen, welche in einem 
an einen Anderen gerichteten Gebote des Gebietenden angedroht 
wurde und daß b) das an den Anderen gerichtete Gebot, also auch die 
in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ 
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß jener Dritte es „erfährt“, 
also Wissen um das an den Anderen gerichtete Gebot gewinnt. Jede 
Verhalten-Werbung der unter a) genannten Art nennen wir eine 
„Werbung um Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwillig- 
keit“, und solche Werbung kann entweder ein „Anspruch“ oder ein 
„Antrag“ sein, Wir können deshalb „Gebote mit Behauptun g 
durch Anpruch vermittelter Dritt-Wahrung“ von „Geboten 
mit Behauptung durch Antrag vermittelter Dritt-Wahrung“ 
unterscheiden. Die „Gebote mit Behauptung durch Anspruch vermittelter 
Dritt-Wahrung“ können wieder entweder a) „G(ebote mit Behaup- 
tung durch Bitte vermittelter Dritt-Wahrung“ oder b) „Ge- 
bote mit Behauptung durch Gebot vermittelter Dritt- 
Wahrung“ sein, Die „Gebote mit Behauptung durch Antrag ver- 
mittelter Dritt-Wahrung können ferner entweder a) „Gebote mit Be- 
hauptung durch Ersuchen vermittelter Dritt-Wahrung“ oder 
b) Gebote mit Behauptung durch Empfehlung vermittelter 
Dritt-Wahrung“ oder c) „Gebote mit Behauptung durch An- 
bot vermittelter Dritt-Wahrung“ oder d) „Gebote mit Be- 
hauptung durch Warnung vermittelter Dritt-Wahrung“ sein. 
Ähnliche Unterscheidungen ergeben sich übrigens auch hinsichtlich der 
„Gebote mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“, inso- 
ferne in solchen Geboten entweder behauptet wird, daß ein Dritter bei 
besonderem Verhalten des Adressaten über Antrag des Gebieters eine 
für den Adressaten ungünstige Zurechnung vollziehen wird oder be- 
hauptet wird, daß ein Dritter bei besonderem Verhalten des Adressateri 
über Anspruch des Gebieters eine für den Adressaten ungünstige Zu- 
rechnung vollziehen wird. Wir wollen nun der Kürze halber in diesem 
Zusammenhange Jediglich die „Gebote mit Behauptung durch An- 
Spruch vermittelter Dritt-Wahrung“ betrachten. Ein „Anspruch auf 
Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“ kann aber erhoben werden 
entweder a) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken, 
daß er jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche 
in einem künftigen Gebote an einen Anderen angedroht werden wird, 
oder b) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu werken, daß er 
jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem
	        
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