Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 427 
gründet wurde. Jedes solche ‚Gesetzbuch‘ enthält also stets Ansprüche 
an die „Staatsorgane“ und Ansprüche an die ‚‚Staatsuntertanen‘‘, welcher 
Sachverhalt nur durch die gewöhnlich gebrauchten — abkürzenden — 
Satzformen — „wer dies tut, wird derart bestraft“ — verdeckt wird. 
Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen 
Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt schließlich vor, 
wenn etwa A zu B sagt: „Ich wünsche, daß Sie morgen um 8 Uhr 
hier sind. Ich werde dem C mitteilen, daß ich Ihnen meinen Wunsch 
mitgeteilt habe und ihn beauftragen, Sie zu bestrafen, wenn Sie meinen 
Wunsch nicht erfüllen‘‘ und dann an C solchen Anspruch richtet, 
In jedem „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ wird mit der 
„Ander-Soll-Behauptung“ dem Adressaten bedeutet, daß die „Eigen- 
Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘ auch die wirkende Bedingung 
dafür abgegeben hat oder abgeben wird, daß sie von dem als Dritt- 
Wahrer Genannten „erfahren‘ wird, daß also der Dritt-Wahrer Ge- 
aannte wisse oder wissen werde, es sei jene ‚„Eigen-Wunsch- bzw. 
-Furcht-Behauptung“ in Anspruchabsicht aufgestellt worden. Bei 
„Geboten mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ ist eine solche Behaup- 
tung offenbar überflüssig, da der Gebietende nicht nur in der Auf- 
stellung seiner „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘“ diese Be- 
hauptung erfährt, sondern auch selbstverständlich um seine eigene 
Anspruchabsicht weiß. Da nun aber, falls ein „Gebot mit Dritt- 
Wahrungs-Behauptung‘““ vorliegt, ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwart- 
schaft des Adressaten nicht durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Be- 
hauptung“ allein, sondern nur durch eine an einen Dritten gerichtete 
Verhalten-Werbung und jene Behauptung begründet wird, gibt es 
Fälle von „Geboten mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, in welchen mit 
der Ander-Soll-Behauptung nicht behauptet wird, daß durch die Eigen- 
Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwart- 
schaft des Adressaten bereits begründet wurde, sondern nur behauptet 
wird, daß kraft jener „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als 
wirkender Bedingung sich ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft 
des Adressaten mit künftigem besonderen Wissen des als Dritt- 
Wahrer Genannten vor jenem Zeitpunkte ergeben werde, für welchen 
ein besonderes Verhalten des Adressaten beansprucht ist. Derartige 
Gebote mit „Dritt-Wahrungs-Behauptung“ nennen wir „Ansprüche 
mit Behauptung bevorstehenden Sollens bzw. bevorstehen- 
der Sollen-Anwartschaft“, welchen wir andere Ansprüche als 
„Ansprüche mit Behauptung bestehenden Sollens bzw. be- 
Stehenden Sollen-Anwartschaft“ gegenüberstellen können. Sagt 
z. B. A zu B: „Ich wünsche, daß Sie: morgen um 8 Uhr hier sind. 
Ich werde dem C mitteilen, daß ich Ihnen meinen Wunsch mitgeteilt 
habe und ihm dann den Auftrag geben, Sie zu bestrafen, wenn Sie
	        
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