Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke USW. 429
Innerhalb der „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ ergibt
sich ferner die wichtige Unterscheidung der „Gebote mit Behaup-
tung einer Dritt-Wahrung mit Eigen-Aufsicht‘“ von den
„Geboten mit Behauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-
Aufsicht“. In den ersteren Geboten wird behauptet, daß zwar ein
Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, der Gebieter aber im Falle einer
irrigen Deutung des hinsichtlich seiner Erfüllung zu wahrenden Ge-
botes entweder von selbst oder über Werbung des Adressaten die vom
Geboterfüllungs- Wahrer dem Adressaten gewirkte Interessengesamt-
zustandverschlechterung wieder aufheben werde, in den letzteren Ge-
boten wird behauptet, daß ein Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, ohne
daß der Gebieter im Falle einer irrigen Deutung des hinsichtlich. der
Erfüllung zu wahrenden Gebotes die vom Geboterfüllungs-Wahrer dem
Adressaten gewirkte Interessengesamtzustandverschlechterung wieder
aufheben werde. Die weitaus wichtigsten Fälle der „Gebote mit Be-
hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht“ sind Staatsgesetze,
insoferne auf Grund solcher Gebote keine Möglichkeit besteht, „an den
Gesetzgeber selbst zu appellieren‘“. „Gebote mit Behauptung einer
Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘ sind aber häufig „Gebote mit
Behauptung einer Dritt-Wahrung mit Viert-Aufsicht“, in
welchen Geboten behauptet wird, daß ein Vierter die Geboterfüllungs-
Wahrung beaufsichtigen wird, sei es von selbst, sei es über Werbung
ldes Adressaten. Die „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung
>hne Eigen-Aufsicht‘“ sind gewöhnlich „‚transzendent gerichtete Gebote‘“,
und zwar entweder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent
gerichtete Gebote‘ oder „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit transzendent
gerichtete Gebote“. „Wegen Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent
gerichtete Gebote‘ können offenbar überhaupt nur „Gebote mit Be-
hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘“ sein, wobei auch
die an den Geboterfüllungs-Wahrer gerichtete Werbung nur ein „trans-
zendent gerichteter Antrag‘“ oder ein ‚‚transzendent gerichteter An-
Spruch‘ sein kann.
Jede überhaupt durch ein Gebot begründete Pflicht nennen wir
eine „Geboterfüllungs-Pflicht“, und da es, wie wir bereits ge-
sehen haben, hinsichtlich der Geboterfüllungs-Wahrung sehr verschiedene
Gebote gibt, hat auch die Lage „Geboterfüllungs-Pflicht schlechtweg“
zahlreiche wichtige Besonderheiten, deren genaue Zergliederung zwar
wichtig ist, uns aber in diesem Zusammenhange zu weit führen würde.
Der Adressat eines Gebotes ist ein „Geboterfüllungs-Pflicht-
Gläubiger“, insoferne ihm der Glaube zugehört, daß durch das an
ihn gerichtete Gebot die in jenem Gebote behauptete Pflicht begründet
wurde, In jedem „Geboterfüllungs-Pflicht-Glauben“ findet sich aber
stets auch der Glaube an besondere Ander-Macht, nämlich a) im Falle