Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke USW. 429 
Innerhalb der „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ ergibt 
sich ferner die wichtige Unterscheidung der „Gebote mit Behaup- 
tung einer Dritt-Wahrung mit Eigen-Aufsicht‘“ von den 
„Geboten mit Behauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen- 
Aufsicht“. In den ersteren Geboten wird behauptet, daß zwar ein 
Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, der Gebieter aber im Falle einer 
irrigen Deutung des hinsichtlich seiner Erfüllung zu wahrenden Ge- 
botes entweder von selbst oder über Werbung des Adressaten die vom 
Geboterfüllungs- Wahrer dem Adressaten gewirkte Interessengesamt- 
zustandverschlechterung wieder aufheben werde, in den letzteren Ge- 
boten wird behauptet, daß ein Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, ohne 
daß der Gebieter im Falle einer irrigen Deutung des hinsichtlich. der 
Erfüllung zu wahrenden Gebotes die vom Geboterfüllungs-Wahrer dem 
Adressaten gewirkte Interessengesamtzustandverschlechterung wieder 
aufheben werde. Die weitaus wichtigsten Fälle der „Gebote mit Be- 
hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht“ sind Staatsgesetze, 
insoferne auf Grund solcher Gebote keine Möglichkeit besteht, „an den 
Gesetzgeber selbst zu appellieren‘“. „Gebote mit Behauptung einer 
Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘ sind aber häufig „Gebote mit 
Behauptung einer Dritt-Wahrung mit Viert-Aufsicht“, in 
welchen Geboten behauptet wird, daß ein Vierter die Geboterfüllungs- 
Wahrung beaufsichtigen wird, sei es von selbst, sei es über Werbung 
ldes Adressaten. Die „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung 
>hne Eigen-Aufsicht‘“ sind gewöhnlich „‚transzendent gerichtete Gebote‘“, 
und zwar entweder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent 
gerichtete Gebote‘ oder „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit transzendent 
gerichtete Gebote“. „Wegen Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent 
gerichtete Gebote‘ können offenbar überhaupt nur „Gebote mit Be- 
hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘“ sein, wobei auch 
die an den Geboterfüllungs-Wahrer gerichtete Werbung nur ein „trans- 
zendent gerichteter Antrag‘“ oder ein ‚‚transzendent gerichteter An- 
Spruch‘ sein kann. 
Jede überhaupt durch ein Gebot begründete Pflicht nennen wir 
eine „Geboterfüllungs-Pflicht“, und da es, wie wir bereits ge- 
sehen haben, hinsichtlich der Geboterfüllungs-Wahrung sehr verschiedene 
Gebote gibt, hat auch die Lage „Geboterfüllungs-Pflicht schlechtweg“ 
zahlreiche wichtige Besonderheiten, deren genaue Zergliederung zwar 
wichtig ist, uns aber in diesem Zusammenhange zu weit führen würde. 
Der Adressat eines Gebotes ist ein „Geboterfüllungs-Pflicht- 
Gläubiger“, insoferne ihm der Glaube zugehört, daß durch das an 
ihn gerichtete Gebot die in jenem Gebote behauptete Pflicht begründet 
wurde, In jedem „Geboterfüllungs-Pflicht-Glauben“ findet sich aber 
stets auch der Glaube an besondere Ander-Macht, nämlich a) im Falle
	        
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